Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

2.60 Definition:

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (siehe 2.35).

2.61 Bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann es sich um Einzelverträge und/oder Gruppenverträge handeln, die auf einer allgemeinen, vom Staat auferlegten Verpflichtung beruhen können, aber nicht müssen. Darüber hinaus kann es sich bei einem Großteil der abgeschlossenen Verträge um Versicherungsverträge im Rahmen des Sozialschutzes (siehe 4.83 bis 4.91) handeln. hbol

2.62 Zum Teilsektor S.125 zählen sowohl firmeneigene Versicherungsgesellschaften als auch Rückversicherungsgesellschaften.

2.63 Nicht zum Teilsektor S.125 zählen:

  1. institutionelle Einheiten, die die beiden der in Abschnitt 2.74 aufgeführten Kriterien erfüllen. Sie sind dem Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) zuzurechnen;
  2. Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43);
  3. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).
2.64 Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen läßt sich untergliedern in:
  1. Versicherungsgesellschaften;
  2. (rechtlich selbständige) Pensionskassen.
  3. Rechtlich selbständige Pensionskassen sind Pensionskassen, die Entscheidungsfreiheit besitzen und über eine vollständige Rechnungsführung verfügen. Aus diesem Grunde sind sie als institutionelle Einheiten anzusehen. Rechtlich unselbst ndige Pensionskassen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.
2.65 Lebensversicherungsgesellschaften wie auch Schadenversicherungsgesellschaften können sowohl Einzel- als auch Gruppenrisiken übernehmen. Einige Versicherungsgesellschaften beschränken sich jedoch möglicherweise auf Gruppenversicherungsverträge. Diese Gesellschaften können alle Arten von Gruppen versichern.

2.66 Pensionskassen sind Einrichtungen, die im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen (siehe 4.84) der Versicherten Gruppenrisiken übernehmen. Typische Teilnehmergruppen solcher Versicherungssysteme sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um Leistungen handeln, die nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen gezahlt werden (insbesondere bei Arbeitsunfällen), um Leistungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, oder um Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.

2.67 In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken gleichermaßen von Lebensversicherungsgesellschaften und von Pensionskassen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum können diese Risikokategorien nur von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Pensionskassen (von Gesetzes wegen) auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.