Selbständige

11.15 Definition:

Selbständige werden definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten, ausgenommen diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Verrichten Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit, so zählen sie zu den Arbeitnehmern.

Selbständige können aus irgendeinem Grund während des Bezugszeitraums vorübergehend nicht arbeiten. Die Vergütung für selbständige Tätigkeit ist das Selbst ndigeneinkommen.

11.16 Zu den Selbständigen gehören auch folgende Kategorien:

  1. unbezahlt mithelfende Familienangehörige einschließlich derjenigen, die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit arbeiten, die voll oder teilweise für die marktbestimmte Produktion arbeiten;
  2. Heimarbeiter, deren Einkommen sich nach dem Wert des Produktionsergebnisses aus einem Produktionsprozeß bemißt, für den sie verantwortlich sind, unabhängig vom Umfang des Arbeitseinsatzes;
  3. Erwerbstätige, die allein oder gemeinsam ausschließlich für ihren eigenen Konsum oder ihre eigenen Investitionen produzieren.
Personen, die freiwillig unbezahlte Täigkeiten ausüben, zählen zu den Selbst ndigen, wenn die freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Warenproduktion dienen, z.B. dem Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Werden jedoch freiwillig Dienstleistungen erbraucht, z.B. bei unentgeltlichen Hausmeister- oder Reinigungsarbeiten, so zählt das nicht zur Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeit außerhalb der Produktionsgrenze des ESVG (siehe 3.08) liegt.

Die Nutzung eigener Wohnungen geschieht ohne Arbeitseinsatz. Die Wohnungseigentümer werden in dieser Eigenschaft nicht als Selbständige betrachtet.