Selbständige werden definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten, ausgenommen diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Verrichten Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit, so zählen sie zu den Arbeitnehmern.
Selbständige können aus irgendeinem Grund während des Bezugszeitraums
vorübergehend nicht arbeiten. Die Vergütung für selbständige Tätigkeit ist das Selbst
ndigeneinkommen.
11.16 Zu den Selbständigen gehören auch folgende Kategorien:
Die Nutzung eigener Wohnungen geschieht ohne Arbeitseinsatz. Die
Wohnungseigentümer werden in dieser Eigenschaft nicht als Selbständige betrachtet.
Personen, die freiwillig unbezahlte Täigkeiten ausüben, zählen zu den Selbst
ndigen, wenn die freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Warenproduktion dienen,
z.B. dem Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Werden
jedoch freiwillig Dienstleistungen erbraucht, z.B. bei unentgeltlichen
Hausmeister- oder Reinigungsarbeiten, so zählt das nicht zur Erwerbstätigkeit, da
diese Tätigkeit außerhalb der Produktionsgrenze des ESVG (siehe 3.08) liegt.