Arbeitnehmer

(Der Begriff "Arbeitnehmer" entspricht der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation für "entlohnte Tätigkeit".)

11.12 Definition:

Arbeitnehmer sind Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten (die als D. 1 Arbeitnehmerentgelt erfaßt wird).

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und demzufolge der Arbeitnehmer für die produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.

Üben Arbeitnehmer zugleich auch eine selbständige Tätigkeit aus, die ihre Haupttätigkeit darstellt, so werden sie den Selbständigen zugeordnet.

11.13 Arbeitnehmer umfassen:

  1. Personen, die durch Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden sind (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte, Hauspersonal, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen eine entlohnte Produktionstätigkeit ausübende Personen);
  2. zivile Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen;
  3. Militärpersonen (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige einschließlich der für zivile Zwecke eingesetzten Wehrpflichtigen);
  4. unmittelbar durch den Staat oder eine Organisation ohne Erwerbszweck besoldete Geistliche;
  5. Anteilseigner von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten;
  6. Studenten, die eine formelle Verpflichtung eingegangen sind, wonach sie für eine Vergütung und (oder) Ausbildungsleistungen einen Teil ihrer Arbeitskraft als Einsatz in den Produktionsprozeß einer produzierenden Einheit einbringen;
  7. Heimarbeiter (*), sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, daß sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d.h. auf der Grundlage der Arbeitsleistung, die als Einsatz in einen Produktionsprozeß eingebracht wird;
    (*) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einer bestimmten produzierenden Einheit bereit erklärt, für die produzierende Einheit zu arbeiten oder der produzierenden Einheit eine bestimmte Menge von Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht in der produzierenden Einheit ist.
  8. Behinderte, sofern das formelle oder informelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht;
  9. Personen, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, wobei sie als Arbeitnehmer bei der sie beschäftigenden Einheit gezählt werden und nicht in der produzierenden Einheit, für die sie tatsächlich arbeiten. Für die Input-Output-Analyse kann jedoch eine Änderung der Zuordnung dieser Personen und aller mit ihnen in Zusammenhang stehenden Kosten ins Auge gefaßt werden (siehe Abschnitt 9.51)
11.14 Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind. Diese formelle Verbundenheit sollte nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt werden:
  1. Lohn- oder Gehaltsfortzahlung;
  2. Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Beendigung der einschlägigen Situation oder Vereinbarung betreffend den Termin der Rückkehr;
  3. die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die ggf. dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen.
Hierzu gehören Personen, die aus folgenden Gründen vorübergehend nicht arbeiten: Krankheit oder Verletzung, Ferien oder Urlaub, Streik oder Aussperrung, Bildungs- oder Fortbildungsurlaub, Mutterschafts- oder Elternurlaub, Konjunkturrückgang, vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z.B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit, oder vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis.