Erwerbstätige und Wohnsitz
11.17
Die Ergebnisse der produzierenden Einheit müssen auf die Erwerbstätigen
bezogen werden, die bei diesen Einheiten arbeiten, seien es Gebietsansässige oder
Gebietsfremde.
Die Erwerbstätigen umfassen deshalb auch:
- gebietsfremde Grenzgänger, d.h. Personen, die täglich die Grenze
überschreiten, um im Wirtschaftsgebiet zu arbeiten;
- gebietsfremde Saisonarbeiter, d.h. Personen, die in das Wirtschaftsgebiet
kommen, um für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Tätigkeit in
Bereichen auszuüben, in denen periodisch zusätzliche Arbeitskräfte gebraucht werden;
- in der übrigen Welt stationierte Militärpersonen, die den Streitkräften des
Landes angehören;
- Staatsangehörige, die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets
des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
- Staatsangehörige, die zum Personal der diplomatischen Vertretungen des Landes
im Ausland gehören;
- Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen,
Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln, die von gebietsansässigen Einheiten betrieben
werden;
- örtliche Bedienstete von staatlichen Stellen des Landes mit Sitz außerhalb
seines Wirtschaftsgebiets.
11.18
Nicht zu den Erwerbstätigen zählen:
- gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter, d.h. Gebietsansässige, die in
einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten;
- Staatsangehörige, die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen
Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die von
gebietsfremden Einheiten betrieben werden;
- örtliche Bedienstete ausländischer staatlicher Stellen mit Sitz im
geographischen Gebiet des Landes;
- das Personal der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen
internationalen Organisationen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes
(einschließlich direkt eingestellte örtliche Bedienstete);
- Militärpersonen, die zum Personal von militärischen internationalen
Einrichtungen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes gehören;
- Staatsangehörige, die bei im Wirtschaftsgebiet ansässigen ausländischen
wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten.
11.19 Um den Übergang zu den Begriffen zu ermöglichen, die im allgemeinen in
Arbeitskräfteerhebungen verwendet werden (Erwerbstätige nach dem Inländerkonzept),
sieht das ESVG die getrennte Ausweisung der folgenden Posten vor:
- Wehrpflichtige (die in Arbeitskräfteerhebungen nicht berücksichtigt werden,
jedoch im ESVG zu den Arbeitnehmern des Staates zählen);
- Gebietsansässige, die für gebietsfremde produzierende Einheiten arbeiten (in
Arbeitskräfteerhebungen enthalten, nicht jedoch in den Erwerbstätigen nach der
Definition des ESVG);
- Gebietsfremde, die für gebietsansässige produzierende Einheiten arbeiten (in
Arbeitskräfteerhebungen nicht enthalten, jedoch in den Erwerbstätigen nach der
Definition des ESVG);
- erwerbstätige Gebietsansässige, die ständig in Anstaltshaushalten leben;
- erwerbstätige Gebietsansässige unterhalb der in Arbeitskräfteerhebungen
berücksichtigten unteren Altersgrenze.