Definition von Preisen und Volumen marktbestimmter Güter
Qualitäts- und Preisunterschiede
Grundsätze für nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
Grundsätze für die Wertschöpfung und das Bruttoinlandsprodukt

Qualitäts- und Preisunterschiede

10.15 Die physischen und sonstigen Bestimmungsmerkmale, die bei der Definition eines Gutes zu berücksichtigen sind, stellen wichtige qualitative Unterschiede dar, die aber häufig statistisch schwer faßbar sind.

Tatsächlich gibt es häufig bei gleichartigen Waren und Dienstleistungen unterschiedliche qualitative Ausprägungen mit jeweils anderen Preisen.

10.16 Qualitätsunterschiede beziehen sich auf verschiedene Faktoren:

  1. physische Merkmale;
  2. Ort der Bereitstellung;
  3. Tages- oder Jahreszeiten der Bereitstellung;
  4. Art und Ausstattung der Verkaufsräume und Qualität der Verkaufsleistungen.
Physisch gleiche Erzeugnisse gelten nicht als identisch, wenn sich andere Faktoren unterscheiden. Wertdifferenzen sind dann Volumen- und nicht Preisunterschiede.

Der Anschaffungspreis umschließt nicht nur den Wert der gekauften Ware, sondern auch den Wert der Dienstleistungen beim Verkauf oder der Bereitstellung der Ware. Sonst gleiche Waren, die zu unterschiedlichen Preisen unter unterschiedlichen Bedingungen verkauft werden, gelten als unterschiedliche Erzeugnisse. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen zu Herstellungspreisen wird das besonders deutlich, da dort die Handels- und Transportleistungen, die die wichtigsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren darstellen, getrennt ausgewiesen werden.

10.17 Wenn auf einem Markt gleichzeitig unterschiedliche Stückpreise existieren, kennzeichnet das – außer in den in Abschnitt 10.19 beschriebenen Fällen – Qualitätsunterschiede. Beispielsweise sind verschiedene Modelle eines Autotyps ebenso unterschiedliche Güter wie eine Eisenbahnfahrt erster oder zweiter Klasse.

Für die Preis- und Volumenmessungen sollte unabhängig von der Darstellungstiefe eine möglichst tief untergliederte Güterklassifikation verwendet werden, so daß die einzelnen Güter möglichst homogen sind.

10.18 Die Qualität ist auch bei zeitlichen Veränderungen wichtig. Wenn sich beispielsweise die qualitativen Merkmale eines Erzeugnisses im Zeitablauf ändern, so wird das als Volumen- und nicht als Preisänderung ausgewiesen. Gleiches gilt für eine Gütergesamtheit. Wenn sich deren Zusammensetzung qualitativ verbessert, so gilt das als Volumenerhöhung. Zur Volumenkomponente zählen auch Verschiebungen zwischen Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, etwa zwischen dem Inlands- und Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen bzw. für Konsumenten. Preisänderungen müssen sich also jeweils auf identische Erzeugnisse unter identischen Verkaufsbedingungen beziehen.

10.19 Definition:

Preisdifferenzen infolge von Informationsdefiziten, von Preisdiskriminierung wegen eingeschränkter Wahlfreiheit oder infolge paralleler Märkte gelten nicht als qualitativ bedingt, sondern kennzeichnen unterschiedliche Preise für gleiche Güter.

10.20 Preisdifferenzen infolge eines Informationsdefizits liegen vor, wenn ein K ufer nicht die verschiedenen Preise kennt und so unbeabsichtigt einen höheren Preis zahlt. Gleiches gilt, wenn einzelne Käufer oder Verkäufer um den Preis handeln bzw. feilschen. Preisdifferenzen auf Märkten, auf denen normalerweise gehandelt wird, wie etwa auf einem Basar, werden dagegen den Verkaufsbedingungen und somit der Qualitätskomponente zugerechnet.

10.21 Preisdifferenzierung in der Form von Preisdiskriminierung liegt vor, wenn es dem Verkäufer gelingt, verschiedene Käufergruppen zu bilden, an die identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Die Käufer haben in diesen Fällen keine bzw. nahezu keine Möglichkeit, zwischen den unterschiedlichen Preisen zu wählen. Wenn also infolge der Preisdiskriminierung für identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen auf klar abgegrenzten Märkten Preisdifferenzen existieren, so gilt das als Preis- und nicht als Volumenunterschied.

Wenn dagegen bei Preisdifferenzierung die Waren weiterverkauft werden, spricht das gegen Preisdiskriminierung. Die unterschiedlichen Preise erklären sich vielmehr aus Informationsmängeln bzw. aus Parallelmärkten.

Für bestimmte Dienstleistungen, wie z.B. bei Verkehrsleistungen, gelten für einzelne Personengruppen mit geringem Einkommen, wie Rentner oder Studenten, mitunter geringere Preise. Wenn die Verkehrsleistung jederzeit in Anspruch genommen werden kann, gilt das als Preisdiskriminierung. Wenn jedoch nur zu bestimmten Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten verbilligt gereist werden kann, gilt das als qualitativ geringwertigere Verkehrsleistung.

10.22 Für Preisdifferenzierung auf Parallelmärkten gibt es verschiedene Gründe. So kann das Angebot zum geringen Preis mengenmäßig eingeschränkt sein, so daß zus tzliche Mengen nur zu höheren Preisen verfügbar sind. Oder aus der Möglichkeit, auf bestimmten Märkten Steuern zu vermeiden, können sich Parallelmärkte bilden. Auch in diesen Fällen stellt die Preisdifferenz einen Preisunterschied und keinen Volumenunterschied dar.

10.23 Wenn unterschiedliche Preise infolge von Informationsmängeln, von Preisdiskriminierung oder von Parallelmärkten existieren, kann sich der Gesamtwert der Transaktionen ändern, wenn sich die Anteile der verschiedenen Preisgruppen ändern.

Wenn beispielsweise weniger Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, die zu einem tiefen Preis unter gleichen örtlichen und zeitlichen Umständen sowie unter gleichen Verkaufsbedingungen an eine bestimmte Abnehmergruppe abgegeben werden, so steigt der Durchschnittspreis. Dies ist der Preis- und nicht der Volumenkomponente zuzurechnen.