Wertsachen (AN.13)

7.39 Wertsachen (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine, Nichtwährungsgold (siehe 5.30) und andere Metalle) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, einschließlich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen.