Eingeschlossen sind Lebensversicherungsleistungen aus reinen Risikoversicherungen, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III, Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen diese Leistungen nicht zu D.72, sondern zu den Lebensversicherungsleistungen, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Versicherungsleistungen, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen erbracht werden, zählen ebenfalls nicht zu D.72, sondern zu den Sozialleistungen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.