Vermögenswirksame Steuern (D.91)

4.148 Definition:

Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden.

4.149 Die vermögenswirksamen Steuern umfassen:

  1. Steuern auf Vermögenstransfers:

    Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben vom Vermögen des Begünstigten behandelt werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von Vermögenswerten, da es sich hierbei nicht um Transfers handelt;

  2. Vermögensabgaben:

    außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten — Kapitalertragsteuern sind jedoch unter der Position Einkommen- und Vermögensteuern zu erfassen. Hierzu gehören Wertsteigerungsabgaben anläßlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland.

4.150 Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

  1. Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
  2. Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat (oder dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.

4.151 Im Kontensystem erscheinen die vermögenswirksamen Steuern:

  1. bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
  2. bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat;
  3. bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.