Vermögenswirksame Steuern (D.91)
4.148
Definition:
Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und
sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das
Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die
zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen
oder anderen Transfers übertragen werden.
4.149
Die vermögenswirksamen Steuern umfassen:
- Steuern auf Vermögenstransfers:
Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben vom Vermögen des
Begünstigten behandelt werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von
Vermögenswerten, da es sich hierbei nicht um Transfers handelt;
- Vermögensabgaben:
außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der
institutionellen Einheiten — Kapitalertragsteuern sind jedoch unter der
Position Einkommen- und Vermögensteuern zu erfassen. Hierzu gehören
Wertsteigerungsabgaben anläßlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen
Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland.
4.150
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht:
auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
- Werden Veranlagungen und
Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines
Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge
bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines
Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten
Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von
bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte
und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell
für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
- Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche
Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden,
in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat (oder dem
Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann
der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der
Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar
zugrunde gelegt werden.
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Im Kontensystem erscheinen die vermögenswirksamen Steuern:
- bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (-) im
Vermögensbildungskonto der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
- bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (+) im
Vermögensbildungskonto des Sektors Staat;
- bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens im Außenkonto der
Vermögensbildung.