4.103 Diese Position umfaßt:
Sie werden an private Haushalte von Institutionen der Sozialversicherung erbracht (außer Erstattungen, siehe D.6311).
Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) an private Haushalte von Versicherungsgesellschaften oder anderen institutionellen Einheiten, die private Sozialschutzsysteme (mit speziellen Deckungsmitteln) verwalten, erbracht.
Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) von Arbeitgebern, die Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel verwalten, an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene gezahlt. Typische Beispiele sind:
Sie werden an private Haushalte von staatlichen Einheiten oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck geleistet und beziehen sich zwar auf die durch Sozialschutzleistungen gedeckten Bedürfnisse, werden jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erbracht. Zu den sonstigen sozialen Geldleistungen gehören nicht laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die in der Regel nicht durch Sozialschutzsysteme abgedeckt sind (beispielsweise Transfers aufgrund von Naturkatastrophen. Sie werden den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet.).