Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)
Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)
4.98 Die unterstellten Sozialbeiträge (D.612) stellen den Gegenwert der Sozialleistungen (abzüglich der eventuellen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) dar, die von Arbeitgebern direkt, d.h. unabhängig von tatsächlichen Beitragszahlungen, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Sie sind mit dem Strom D.122 identisch. Ihr Wert sollte prinzipiell nach der tatsächlichen Leistungserbringung bestimmt werden.
4.99 Ein Kreislauf von unterstellten Sozialbeiträgen muß ausgewiesen werden, um die direkten Sozialleistungen der Arbeitgeber bei den Sozialleistungen und die Kosten dieser Leistungen (soweit sie nicht durch Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gedeckt sind) in dem von Arbeitgebern verteilten Arbeitnehmerentgelt nachweisen zu können.
Wenn Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen direkt aus ihren eigenen Mitteln gewähren, d.h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, kann man davon ausgehen, daß die Begünstigten gegen bestimmte Bedürfnisse oder Umstände geschützt sind, auch wenn zum Zwecke dieses Schutzes keine Zahlungen erfolgen.
Für die Arbeitnehmer sind daher Entgelte in Höhe der Sozialbeiträge zu unterstellen, die gezahlt werden müßten, damit sie de facto einen Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen hätten. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge ist nicht nur von der Höhe der gegenwärtig erbrachten Leistungen abhängig, sondern auch von der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Verbindlichkeiten der Arbeitgeber aufgrund derartiger Systeme, die wiederum von Faktoren abhängt wie der erwarteten Entwicklung der Anzahl, der Altersstruktur und der Lebenserwartung der von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge sollten daher grundsätzlich nach denselben versicherungsmathematischen Prinzipien festgelegt werden, die auch für die Berechnung der an die Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien ausschlaggebend sind. Wenn sich infolge politischer Ereignisse oder wirtschaftlicher Veränderungen das Verhältnis zwischen der Zahl der gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer und der Renten beziehenden früheren Arbeitnehmer wesentlich verschiebt und anormal wird, ist die Höhe der unterstellten Sozialbeiträge für die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer zu schätzen, wobei dieser Schätzwert vom Wert der tatsächlich gezahlten Renten abweichen wird. Hierfür kann ein angemessener Prozentsatz der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne und -gehälter als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
In der Praxis ist es jedoch u. U. schwierig, die Höhe derartiger unterstellter Sozialbeiträge festzulegen. Möglicherweise erstellt der Arbeitgeber selbst Schätzungen – etwa anhand der Beiträge, die an vergleichbare mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systeme gezahlt werden –, um seine zu erwartenden künftigen Verbindlichkeiten zu ermitteln. Andernfalls besteht die einzig gangbare Alternative u. U. darin, die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende unterstellte Arbeitnehmerentgelt anhand der ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen (abzüglich der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) zu schätzen, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums gezahlt werden. Zweifellos gibt es viele Gründe dafür, warum die erforderlichen unterstellten Sozialbeiträge von den ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen abweichen könnten, die in demselben Rechnungszeitraum tatsächlich ausgezahlt wurden (etwa die sich ändernde Zusammensetzung und Altersstruktur der Arbeitskräfte des Unternehmens). Dennoch lassen sich die unterstellen Sozialbeiträge und das entsprechende Arbeitnehmerentgelt u. U. befriedigend anhand der in dem jeweiligen Rechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Sozialleistungen (abzüglich eventueller Arbeitnehmersozialbeiträge) schätzen.
4.100 Die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im Einkommensentstehungskonto erfolgt unter der Annahme, daß die Arbeitgeber an die von ihnen gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer als Bestandteil der Arbeitnehmerentgelte einen als unterstellte Sozialbeiträge bezeichneten Betrag zahlen, dessen Höhe den geschätzten Sozialbeiträgen entspricht, die als Gegenleistung für die ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen entrichtet werden müßten, auf die die Arbeitnehmer Anspruch haben. Für die Buchung der unterstellen Sozialbeiträge im Konto der sekundären Einkommensverteilung ist die Annahme ausschlaggebend, daß die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber den gleichen Betrag an unterstellten Sozialbeiträgen (d.h. laufende Transfers) so zurückzahlen, als ob sie an ein getrenntes Sozialschutzsystem zahlen würden.
4.101 Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen entsteht.
Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht.
4.102 Im Kontensystem erscheinen die unterstellten Sozialbeiträge: