Soziale Sachtransfers (D.63)

4.104 Definition:

Soziale Sachtransfers (D.63) sind Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck als Sachtransfers zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmten Produktion sind. Soziale Sachtransfers können aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Falle von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert werden.

Obwohl einige der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen, die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden, Merkmale von kollektiven Dienstleistungen aufweisen, werden sämtliche nichtmarktbestimmten Dienstleistungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Einfachheit halber vereinbarungsgemäß als individuelle Dienstleistungen behandelt. Dienstleistungen, die für private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden. Die individuellen Dienstleistungen umfassen im wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen, wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen, individualisierbar sind.

Soziale Sachtransfers (D.63) untergliedern sich in soziale Sachleistungen und in individuell zurechenbare Sachleistungen.

Soziale Sachleistungen (D.631)
Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632)