Zinsswaps und Forward Rate Agreements
4.47
Zahlungen
aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen
anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern
5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate). Entsprechend sind auch
Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen
zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e).