Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat
oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige (*) Produzenten
leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise
oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.
(*) Die Institutionen der Europäischen Union gewähren Subventionen an
gebietsansässige Einheiten in der gesamten EU.
Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur
erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl
für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden
auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen
ausgewiesen.
4.31
Von Institutionen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur
die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten
laufenden Transfers.
4.32 Die Subventionen untergliedern sich in: