SUBVENTIONEN (D.3)

4.30 Definition:

Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige (*) Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.

(*) Die Institutionen der Europäischen Union gewähren Subventionen an gebietsansässige Einheiten in der gesamten EU.

Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen ausgewiesen.

4.31 Von Institutionen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers.

4.32 Die Subventionen untergliedern sich in:

  1. Gütersubventionen (D.31);

    (1) Importsubventionen (D.311);

    (2) sonstige Gütersubventionen (D.319).

  2. sonstige Subventionen (D.39).