Gütersteuern (D.21)
4.16 Definition:
Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder
gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als
ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder
wertbezogen festgesetzt werden, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro
Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder
Dienstleistungen. Generell gilt, daß Steuern, die auf ein Gut erhoben werden,
unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den
Gütersteuern zuzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine
andere Position einbezogen.
Mehrwertsteuer (MwSt) (D.211)
4.17 Definition:
Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Steuer auf Waren und
Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich
vollständig vom Endabnehmer getragen wird.
Die Mehrwertsteuer (D.211) – im folgenden vereinfachend als "MwSt" bezeichnet – umfaßt die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene
MwSt ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie
hnlichen Regeln wie die der MwSt unterliegen.
Die Produzenten müssen lediglich die Differnez zwischen der MwSt auf ihre Verkäufe und der MwSt auf ihre Käufe von Vorleistungen und
Bruttoanlageinvestitionen abführen.
Die MwSt ist nach dem Nettosystem zu buchen; dies bedeutet:
- die Produktion von Waren und Dienstleistungen sowie Importe werden ohne in
Rechnung gestellte MwSt gebucht;
- Käufe von Waren und Dienstleistungen werden einschließlich der
nichtabziehbaren MwSt gebucht. Bei der Buchung der MwSt wird davon ausgegangen, daß diese
nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer getragen wird, sofern sie für diesen nicht
abziehbar ist. Die MwSt wird daher im ESVG als Steuer gebucht, die zum größten
Teil auf die letzte Verwendung, d.h. überwiegend auf den letzten Verbrauch der
privaten Haushalte, gezahlt wird. Ein Teil der MwSt. kann jedoch auch von
Produzenten, vor allem den nicht mehrwertsteuerpflichtigen, gezahlt werden.
Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt der Differenz zwischen der
gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt.
(siehe 4.27)
Importabgaben (D.212)
4.18 Definition:
Die Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt,
die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte
Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf
Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten
erbracht werden, erhoben werden.
Hierzu gehören:
- Zölle (D.2121): Sie umfassen Zölle und sonstige Importabgaben, die aufgrund
von Zolltarifen auf bestimmte Waren zu entrichten sind, wenn diese zur Verwendung
in das Wirtschaftsgebiet des Verwendungslandes eingehen;
- Importsteuern (D.2122)
Sie umfassen:
(1) Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
(2) Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden;
(3) allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn
dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit
selbst entrichtet werden;
(4) allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen;
(5) Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für
gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden;
(6) an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das
Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.
Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und
den Importsubventionen (D.311) ermittelt.
Sonstige Gütersteuern (D.214)
4.19 Definition:
Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen,
die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des
Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund
ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von
selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.
4.20
Hierzu gehören insbesondere:
- Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben
enthaltenen);
- Stempelgebühren auf den Verkauf bestimmter Güter, etwa von alkoholischen
Getränken oder Tabak, oder auf Urkunden oder Schecks;
- Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, die auf den
Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen und finanziellen Aktiva, einschließlich
Devisen, zu entrichten sind. Sie sind zahlbar, wenn der Eigentümer von Grund
und Boden oder anderen Aktiva wechselt, es sei denn, dies geschieht aufgrund von
Vermögenstransfers (vor allem Vermächtnisse und Schenkungen). Diese Steuern
werden als Steuern auf die Dienstleistung der Mittler behandelt;
- Kraftfahrzeugzulassungssteuern;
- Vergnügungsteuern;
- Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern ohne Steuern auf die erzielten Gewinne;
- Steuern auf Versicherungsprämien;
- Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen des Hotel-
und Gaststättengewerbes, Wohnungsvermietung, Transport-, Kommunikations-,
Werbedienstleistungen;
- allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz (ohne MwSt): hierzu gehören z.
B. Steuern auf die Verkäufe von Herstellern, Groß- und Einzelhändlern und
Steuern auf Käufe;
- an den Staat abgeführte Gewinne von Staatsmonopolen, außer von öffentlichen
Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
besitzen (die entsprechenden Gewinne werden Position D.2122 zugeordnet).
Staatsmonopole sind öffentliche Unternehmen, denen nicht aus wirtschafts- oder
sozialpolitischen Gründen, sondern zur Einnahmenbeschaffung das Monopol der Produktion
oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen gewährt wurde. Ein
öffentliches Unternehmen, dem aufgrund des besonderen Charakters der betreffenden
Ware, Dienstleistung oder Produktionstechnik durch eine bewußte wirtschafts-
oder sozialpolitische Entscheidung ein Monopol gewährt wurde, gilt dagegen nicht
als Staatsmonopol – dies ist z. B. der Fall bei öffentlichen Versorgungsbetrieben, Post- und
Telekommunikationsunternehmen, den Eisenbahnen usw. Staatsmonopole produzieren im
allgemeinen Waren oder Dienstleistungen, die in anderen Ländern hoch besteuert
werden; ihre Produktion beschränkt sich in der Regel auf bestimmte
Verbrauchsgüter (alkoholische Getränke, Tabakwaren, Streichhölzer usw.) oder Treibstoffe;
- Exportabgaben und bei dem Export erhobene Währungsausgleichsbeträge.
4.21
Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21)
und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.