4.16 Definition:
Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen. Generell gilt, daß Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zuzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen.
4.17 Definition:
Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.
Die Mehrwertsteuer (D.211) – im folgenden vereinfachend als "MwSt" bezeichnet – umfaßt die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene
MwSt ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie
hnlichen Regeln wie die der MwSt unterliegen.
Die Produzenten müssen lediglich die Differnez zwischen der MwSt auf ihre Verkäufe und der MwSt auf ihre Käufe von Vorleistungen und
Bruttoanlageinvestitionen abführen.
Die MwSt ist nach dem Nettosystem zu buchen; dies bedeutet:
Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt der Differenz zwischen der
gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt.
(siehe 4.27)
4.18 Definition:
Die Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt, die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.
Hierzu gehören:
Sie umfassen:
(1) Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
(2) Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden;
(3) allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn
dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit
selbst entrichtet werden;
(4) allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen;
(5) Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für
gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden;
(6) an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das
Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.
Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und
den Importsubventionen (D.311) ermittelt.
4.19 Definition:
Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.
4.20
Hierzu gehören insbesondere:
4.21
Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21)
und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.