(Zur Definition von Vermögensgüter siehe Anhang 7.1 zu Kapitel 7.)
6.06 Definition:
Nichtproduzierte Vermögensgüter sind Grund und Boden, sonstige materielle nichtproduzierte Vermögensgüter, die zur Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sowie immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Nettozugang ist der Erwerb abzüglich der Veräußerungen.
6.07
Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und
zugehörige Oberflächengewässer. Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer – Stauseen, Seen, Flüsse usw. –, an denen Eigentumsrechte bestehen können.
6.08
Die folgenden Posten sind im Grund und Boden nicht enthalten:
6.09
Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden werden zu den jeweiligen
Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten.
Transaktionen mit Grund und Boden werden in den Konten des Käufers und in den Konten
des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im
Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Grund und Boden
entstehenden Kosten (Grundstücksübertragungskosten), die den Bruttoanlageinvestitionen
zugerechnet werden.
6.10 Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen
erstrecken sich auf Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen und
Wasservorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen,
Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen.
6.11 Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen werden
zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der
Veräußerung gelten. Erwerb und Veräußerung schließen die damit verbundenen
Kosten der Eigentumsübertragung aus, die unter den Grundstücksübertragungskosten in
die Bruttoanlageinvestitionen einbezogen werden.
6.12 Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter sind Patente, Nutzungsrechte, wie
Miet- und Pachtverträge sowie sonstige übertragbare Verträge, aktivierter
Firmenwert und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Miet- und
Pachtverträge beziehen sich auf Grund und Boden, Bodenschätze sowie auf Wohn- und
Nichtwohngebäude. Weitere Beispiele sind übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern.
Der Wert des Erwerbs oder der Veräußerung von Miet- und Pachtverträgen sowie von
sonstigen übertragbaren Verträgen besteht in den Zahlungen, die an die
ursprünglichen oder nachfolgenden Mieter oder Pächter geleistet werden, wenn die Miet-
bzw. Pachtverträge oder Konzessionen an andere institutionelle Einheiten
verkauft oder auf sie übertragen werden. Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung
immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter schließt die damit verbundenen
Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der
Grundstücksübertragungskosten und damit der Bruttoanlageinvestitionen.
6.13
Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgüter werden im
Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt
gebucht.
Die Posten a) und b) zählen zum produzierten Anlagevermögen, die Posten c) bis
e) zum nichtproduzierten Sachvermögen.