ANHANG 7.1
DEFINITION DER AKTIVA UND PASSIVA

Klassifikation der Aktiva und Passiva

Definitionen

Vermögensgüter (AN)



Werte, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz oder Nutzung während eines bestimmten Zeitraums ihren Eigentümern wirtschaftliche Vorteile entstehen können. Sie umfassen alle nichtfinanziellen Aktiva, produzierte und nichtproduzierte materielle Aktiva, sowie die meisten immateriellen Aktiva, denen keine Verbindlichkeiten gegenüberstehen.


o Produzierte Vermögensgüter (AN.1)



Nichtfinanzielle Aktiva, die im Rahmen eines Produktionsprozesses entstanden sind. Sie umfassen die Anlagegüter, die Vorräte und die Wertsachen, wie im folgenden definiert werden.


oo Anlagegüter (AN.11)



Produzierte Vermögensgüter, die länger als ein Jahr im Produktionsprozeß wiederholt oder dauerhaft eingesetzt werden. Sie untergliedern sich in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter wie im folgenden definiert.


ooo Sachanlagen (AN.111)



Das sind Wohnbauten, Nichtwohnbauten, sonstige Bauten, Ausrüstungen sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen, wie im folgenden definiert.


oooo Wohnbauten (AN. 1111)



Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller festen Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Hauptwohnsitz genutzt werden, gehören ebenso zu den Wohnbauten, obwohl sie keine Bauten sind. Auch Baudenkmäler, die im wesentlichen als Wohnungen genutzt werden, werden eingeschlossen. Die Position umfaßt auch die Erschließungskosten.



Zu den Wohnbauten gehören z. B. Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und sonstige Wohngebäude, die dauerhaft für Wohnzwecke bestimmt sind.


Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es daß die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder daß sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. Für Angehörige der Streitkräfte erworbene Wohnungen fallen unter die Position, da sie ebenso wie von zivilen Einheiten erworbene Wohnungen für die Produktion von Wohndienstleistungen genutzt werden.

oooo Nichtwohnbauten (AN.1112)



Nichtwohngebäude und sonstige Bauten, wie unten definiert.



Unfertige Bauten werden einbezogen, wenn sie für die Eigennutzung errichtet werden oder wenn laut Kaufvertrag der Endverwender feststeht. Militärisch genutzte Bauten werden einbezogen, wenn sie in gleicher Weise wie zivil genutzte für Produktionszwecke eingesetzt werden.

ooooo Nichtwohngebäude (AN.11121)



Gebäude, bei denen es sich nicht um Wohnbauten handelt, einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen und einschließlich der Erschließungskosten. Baudenkmäler, die im wesentlichen zu Nichtwohnzwecken genutzt werden, fallen ebenfalls unter die Position.



Zu den Nichtwohngebäuden gehören z. B. Lagerhäuser, Fabrikgebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für öffentliche Veranstaltungen, Hotels, Gaststätten, Schulgebäude und Krankenhäuser.

ooooo Sonstige Bauten (AN.11122)



Bauten, bei denen es sich nicht um Gebäude handelt. Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung, soweit diese nicht den Wohn- und Nichtwohngebäuden zuzurechnen sind. Die Position umfaßt auch Baudenkmäler, die weder den Wohnbauten noch den Nichtwohngebäuden zugeordnet werden können, sowie Schächte, Tunnel und sonstige im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stehenden Bauten (bestimmte Bodenverbesserungen, wie etwa Hochwasserschutzdeiche und -dämme, sind in den Wert des Grund und Bodens einzubeziehen.).



Zu den sonstigen Bauten gehören z. B. Straßen und Wege, Schienenstrecken und Rollbahnen, Brücken, Hochstraßen, Tunnel und U-Bahn-Bauten, Wasserstraßen, Häfen, Dämme und sonstige Wasserbauten, Fernrohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Bauten, industrielle bauliche Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen.

oooo Ausrüstungen (AN.1113)



Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter, wie sie im folgenden definiert sind, sofern sie nicht von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden. Relativ geringwertige Werkzeuge, die mehr oder weniger regelmäßig gekauft werden, wie etwa Handwerkzeuge, können unberücksichtigt bleiben. Nicht zu der Position gehören ferner Ausrüstungen, die Bestandteil von Gebäuden sind. Sie fallen unter die Positionen "Wohnbauten" bzw. "Nichtwohngebäude".



Noch nicht fertiggestellte Ausrüstungsgüter fallen nur dann unter die Position, wenn sie für den Eigenbedarf produziert werden. Im übrigen wird angenommen, daß die Ausrüstungen erst bei Lieferung in das Eigentum des Endbenutzers übergehen. Für militärische Zwecke erworbene bewegliche Anlagegüter zählen nur dann zu den Ausrüstungen, wenn sie in gleicher Art sind und in gleicher Weise genutzt werden wie zivil verwendete Produktionsanlagen.


Von privaten Haushalten für den Konsum erworbene bewegliche Anlagegüter gehören nicht zu den Ausrüstungen. Sie sind vielmehr "unter dem Strich" in der Vermögensbilanz der privaten Haushalte als dauerhafte Konsumgüter auszuweisen. Hausboote, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Erstwohnsitz genutzt werden, gehören zu den Wohnbauten.

ooooo Fahrzeuge (AN.11131)



Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA von 1993) im Unterabschnitt DM ausgewiesen werden, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u. ä.


ooooo Sonstige Ausrüstungen (AN.11132)



Maschinen, Geschäftsausstattung und andere Ausrüstungen ohne Fahrzeuge. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): 29.1 (Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie ohne Motoren für Ackerschlepper und für Luft- und Straßenfahrzeuge), 29.2 (Sonstige Maschinen für unspezifische Verwendung), 29.3 (Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft), 29.4 (Werkzeugmaschinen und Teile dafür), 29.5 (Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige) und der CPA-Abteilungen 30 (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen), 31 (Geräte der Elektrizit tserzeugung und -verteilung u. ä.), 32 (Rundfunk, Fernseh- und Nachrichtentechnik, 33 (Medizin-, Meß-, Steuerungs-, und Regelungstechnik, Optik), 23.30.2 (Nichtbestrahlte Brennstoffelemente und Kernreaktoren, Teile dafür), 36.1 (Möbel), 36.3 (Musikinstrumente), 36.4 (Sportgeräte) und 28.3 (Dampfkessel ohne Zentralheizungskessel ).


oooo Nutztiere und Nutzpflanzungen
(AN.1114)



Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw., Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden.



Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind.

ooooo Nutztiere (AN.11141)



Viehbestände, die wegen der Erzeugnisse gehalten werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden.


ooooo Nutzpflanzungen (AN.11142)



Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden- oder Blatterzeugnissen kultiviert werden.


ooo Immaterielle Anlagegüter (AN.112)



Hierzu zählen Suchbohrungen, Computerprogramme, Urheberrechte und sonstige immaterielle Anlagegüter, die länger als ein Jahr genutzt werden.


oooo Suchbohrungen (AN.1121)



Summe der Ausgaben für die Erschließung von Vorkommen an Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen. Hierzu zählen auch die Ausgaben vor der Lizenzerteilung, Lizenzkosten und Kosten, die beim Erwerb und bei der Bewertung der Bohrrechte anfallen, die Kosten der eigentlichen Versuchsbohrungen, die Kosten von Luftbild- und anderen Vermessungen sowie Transportkosten und ähnliche Kosten, die entstehen, damit die Versuchsbohrungen möglich werden.


oooo Computerprogramme (AN.1122)



Rechnerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware. Die Position umfaßt größere Ausgaben für erworbene oder selbst entwickelte Software und Datenbanken, die länger als ein Jahr selbst oder durch Dritte genutzt werden.


oooo Urheberrechte (AN.1123)



Originale von Filmen, Tonaufzeichnungen, Manuskripten, Bändern, Modellen usw., auf denen schauspielerische Darbietungen, Radio- und Fernsehprogramme, musikalische Darbietungen, Sportveranstaltungen, literarische oder künstlerische Produktionen usw. aufgezeichnet oder anderweitig festgehalten sind. Eingeschlossen sind selbsterstellte Urheberrechte. In einigen Fällen, etwa bei Filmen, gibt es u. U. mehrere Originale.


oooo Sonstige immaterielle Anlagegüter
(AN.1129)



Andere Kenntnisse und Spezialwissen, deren Nutzung auf die Eigentümer begrenzt ist oder die nur gegen Lizenz von Dritten genutzt werden können.


oo Vorräte (AN.12)



In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Hierzu zählen Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse und angefangene Arbeiten, Fertigerzeugnisse und Handelsware.



Eingeschlossen sind sämtliche Vorräte des Staates und nicht nur Vorräte an strategisch wichtigen Gütern, an Getreide und an Rohstoffen, die für die Nation von besonderer Bedeutung sind.

ooo Vorleistungsgüter (AN. 121)



Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht wiederverkauft, sondern von ihren Eigentümern als Vorleistungen in deren Produktionsprozeß verbraucht werden sollen.


ooo Unfertige Erzeugnisse (AN.122)



Noch nicht fertiggestellte Waren, angefangene Arbeiten und lebende Tier- und Pflanzenvorräte, die üblicherweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern später von den Produzenten weiter bearbeitet bzw. aufgezogen werden. Nicht dazu zählen angefangene Bauten, die einen Käufer gefunden haben bzw. die für die Eigennutzung errichtet werden. Unterschieden werden lebende Tier- und Pflanzenvorräte sowie sonstige Halbfertigerzeugnisse.


oooo Lebende Tier- und Pflanzenvorräte
(AN.1221)



Schlachtviehbestände einschließlich Geflügel und Fischbestände sowie Baumbest nde zur Holzgewinnung und andere Pflanzungen, die lediglich einmalige Erzeugnisse liefern sowie heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen, soweit sie nicht für die eigene Nutzung bestimmt sind.


oooo Sonstige Halbfertigerzeugnisse
(AN.1222)



Unfertige Waren und angefangene Arbeiten, die normalerweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern erst nach Weiterbearbeitung durch den Produzenten.


ooo Fertigerzeugnisse (AN.123)



Produzierte Waren, die zum Verkauf oder zum Versand durch den Produzenten bereitstehen.


ooo Handelsware (AN.124)



Waren, die von Unternehmen, insbesondere Groß- oder Einzelhändlern, zum Zweck des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung (abgesehen von einer für den Kunden attraktiven Präsentation) erworben werden.


oo Wertsachen (AN.13)



Produzierte Gegenstände, die nicht primär als Produktionsmittel oder für den Verbrauch erworben werden, sondern als Wertaufbewahrungsmittel dienen. Von ihnen wird erwartet, daß ihr realer Wert steigt bzw. zumindest nicht fällt und daß sie sich im Laufe der Zeit normalerweise nicht verschlechtern. Hierzu zählen Edelmetalle und Edelsteine, Antiquitäten und Kunstgegenstände sowie sonstige Wertsachen.


ooo Edelmetalle und Edelsteine (AN.131)



Edelmetalle und Edelsteine, jedoch ohne diejenigen, die von Unternehmen zum Zweck der Verwendung als Vorleistungen im Produktionsprozeß auf Lager gehalten werden.


ooo Antiquitäten und Kunstgegenstände
(AN.132)



Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten.


ooo Sonstige Wertsachen (AN.139)



Anderweitig nicht genannte Wertgegenstände, wie etwa Sammlungen und aus Edelsteinen oder Edelmetallen gefertigter Schmuck von bedeutendem Wert.


o Nichtproduzierte Vermögensgüter
(AN.2)



Nichtfinanzielle Aktiva, die nicht durch einen Produktionsprozeß entstanden sind. Sie untergliedern sich in nichtproduziertes Sachvermögen und in immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter, wie im folgenden definiert. In den Wert eingeschlossen werden auch die Kosten der Eigentumsübertragung und für bedeutende Verbesserungen.


oo Nichtproduziertes Sachvermögen
(AN.21)



Nichtproduzierte Aktiva, die in der Natur vorkommen und an denen Eigentumsrechte bestehen und übertragen werden können. Nicht dazu zählen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft. Die Position untergliedert sich in Grund und Boden, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände und Wasserreserven.


ooo Grund und Boden (AN.211)



Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Dazu gehören Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden selbst getrennt werden können. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum- und Viehbestände, die zu den produzierten Vermögensgüter gehören. Auch Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu. Der Grund und Boden umfaßt Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erholungsflächen und sonstige Flächen.


oooo Bauland (AN.2111)



Grund und Boden, der mit Wohn- und Nichtwohngebäuden oder sonstigen Bauten bebaut wurde, einschließlich Höfe und Gärten, die landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten zugeordnet sind, sowie die Zugangsstraßen zu landwirtschaftlichen Betrieben.


oooo Land- und forstwirtschaftliche Nutz
-fläche (AN.2112)



Grund und Boden, der landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- oder Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden.


oooo Erholungsflächen (AN.2113)



In Privat- oder in öffentlichem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen genutzt wird, einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer.


oooo Sonstige Flächen (AN.2119)



Anderweitig nicht genannter Grund und Boden. Hierzu gehören private Gärten außer Nutzgärten, Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist, sowie die zugehörigen Oberflächengewässer.


ooo Bodenschätze (AN.212)



Nachgewiesene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die beim gegenwärtigen Stand der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind. Eigentumsrechte an Bodenschätzen können in der Regel von den Eigentumsrechten an dem betreffenden Grund und Boden unterschieden werden. Die Position untergliedert sich in Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager, Erzlager und sonstige Bodenschätze.


oooo Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager
(AN.2121)



Lagerstätten von Stein- und Braunkohle sowie von Erdöl und Erdgas.


oooo Erzlager(AN.2122)



Lagerstätten von Eisen-, Nichteisen- und Edelmetallerzen.


oooo Sonstige Bodenschätze (AN.2123)



Steinbrüche, Ton- und Sandgruben, Lagerstätten von Mineralen, die in der chemischen und der Düngemittelindustrie verwendet werden, Lagerstätten von Salz, Quarz, Gips, Edelsteinen, Asphalt, Bitumen, Torf und anderen nichtmetallischen Mineralen außer Kohle und Erdöl.


ooo Freie Tier- und Pflanzenbestände
(AN.213)



Tiere und Pflanzen, die einmalig oder wiederholt Erzeugnisse liefern und an denen Eigentumsrechte bestehen, deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen jedoch nicht unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören z. B. Urwälder und Fischvorkommen im Hoheitsgebiet des Landes. Unter die Position fallen lediglich diejenigen Ressourcen, die gegenwärtig wirtschaftlich nutzbar sind oder dies in Kürze sein dürften.


ooo Wasserreserven (AN.214)



Förderbare wasserführende Schichten und sonstige Grundwasservorkommen, wenn aufgrund ihrer Knappheit Eigentumsrechte bestehen und /oder ihre Nutzung etwas kostet, Erträge erzielt werden können und so eine gewisse wirtschaftliche Kontrolle vorliegt.


oo Immaterielle nichtproduzierte
Vermögensgüter (AN.22)



Nichtproduzierte Aktiva, bei denen es sich um gesellschaftliche Konstrukte handelt. Sie entstehen durch rechtliche oder buchungstechnische Vorgänge, wie die Erteilung eines Patents oder die Übertragung eines wirtschaftlichen Vorteils auf einen Dritten. Bestimmte immaterielle nichtproduzierte Aktiva berechtigen ihre Eigentümer, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und andere institutionelle Einheiten davon auszuschließen, sofern diese nicht über eine Genehmigung der Eigentümer verfügen. Die Position untergliedert sich in Patente, Nutzungsrechte aktivierter Firmenwert und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter.


ooo Patente (AN.221)



Erfindungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder richterlicher Entscheidung als Neuheiten durch Patente geschützt werden. Patente werden z. B. erteilt für neue Stoffzusammensetzungen, Verfahren, Mechanismen, elektrische und elektronische Schaltkreise und Vorrichtungen, pharmazeutische Formeln und künstlich neu geschaffene Arten von Lebewesen.


ooo Nutzungsrechte (AN.222)



Miet-, Pacht- und sonstige Verträge, bei denen der Vertragnehmer berechtigt ist, Nutzungsrechte auf einen Dritten zu übertragen. Hierzu gehören z. B. Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Anlagegütern, Konzessionen und Exklusivverträge zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ausbeutung von Fanggründen, übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern sowie Optionen auf den Kauf von noch nicht produzierten Sachanlagen. Verträge über die Vermietung von beweglichen Anlagegütern gehören nicht zu den immateriellen nichtproduzierten Aktiva.


ooo Aktivierter Firmenwert (AN.223)



Differenz zwischen dem für ein Unternehmen als Ganzes effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva des Unternehmens, die durch getrennte Bewertung jedes Aktiv- und Passivposten ermittelt wurde. Der aktivierte Firmenwert ergibt sich daher aus sämtlichen Elementen, die für das Unternehmen langfristig von Vorteil sind und nicht als eigene Aktiva ausgewiesen wurden, sowie aus der Tatsache, daß die Aktiva als Ganzes eingesetzt werden und es sich bei ihnen nicht einfach nur um eine Ansammlung von einzelnen Vermögensgegenständen handelt.


ooo Sonstige immaterielle nichtproduzierte
Vermögensgüter (AN.229)



Anderweitig nicht genannte immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter.


Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)



Forderungen sind wirtschaftliche Werte, die Zahlungsmittel, finanzielle Forderungen und wirtschaftliche Werte, die finanziellen Forderungen von ihrer Art her nahekommen, umfassen.



Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken.


Finanzielle Forderungen berechtigen ihre Eigentümer (die Gläubiger) dazu, von anderen institutionellen Einheiten (den Schuldnern), die den Forderungen gegenüberstehende Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.


Beispiele für wirtschaftliche Werte, die finanziellen Forderungen von ihrer Art her nahekommen, sind Aktien und andere Anteilsrechte.

o Währungsgold und Sonderziehungs-
rechte (AF.1)



Dieses sind die einzigen Forderungen (gegenüber der übrigen Welt), denen im ESVG keine Verbindlichkeit gegenübersteht.


oo Währungsgold (AF.11)



Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Einheiten, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird.


oo Sonderziehungsrechte (AF.12)



Ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.


o Bargeld und Einlagen (AF.2)



Das im Umlauf befindliche Bargeld sowie alle Arten von Einlagen bei Banken in Landeswährung und in Fremdwährung.


oo Bargeld (AF.21)



Die in Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.


oo Sichteinlagen (AF.22)



Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.


oo Sonstige Einlagen (AF.29)



Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie zu überweisen oder zu übertragen.


o Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3)



Forderungen in der Form von Inhaberpapieren, die in der Regel begebbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können und mit deren Besitz für die Inhaber keinerlei Eigentumsrecht an den institutionellen Einheiten verbunden ist, die die Papiere ausgeben.


oo Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
(AF.33)



Wertpapiere, bei denen es sich nicht um Anteilsrechte handelt und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrages zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist.


ooo Geldmarktpapiere (AF.331)



Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel höchstens ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen bis zu zwei Jahren beträgt.


ooo Kapitalmarktpapiere (AF.332)



Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen mehr als zwei Jahre beträgt.


oo Finanzderivate (AF.34)



Finanzderivate, die auf einem anderen Instrument basieren oder aus einer anderen Vereinbarung abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrunde liegenden Instrument handelt es sich in der Regel um ein anderes finanzielles Aktivum, in bestimmten Fällen jedoch auch um eine Ware oder einen Index.


o Kredite (AF.4)



Forderungen, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.


oo Kurzfristige Kredite (AF.41)



Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel höchstens ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen bis zu zwei Jahren beträgt, sowie jederzeit rückzahlbare Kredite.


oo Langfristige Kredite (AF.42)



Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen mehr als zwei Jahre beträgt.


o Anteilsrechte (AF.5)



Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden.


oo Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
(AF.51)



Aktien und andere Formen der Beteiligung an Unternehmen ohne Investmentfonds, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Falle der Liquidation verbunden.


ooo Börsennotierte Aktien (AF.511)

ooo Nichtbörsennotierte Aktien (AF.512)


Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapital von Aktiengesellschaften verbrieft sind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem anderen Sekundärmarkt notiert wird. Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird.


ooo Sonstige Anteilsrechte (AF.513)



Alle Arten von Anteilsrechten an Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften ohne Aktien (AF.511/512) und ohne Investmentzertifikate (AF.52).


oo Investmentzertifikate (AF. 52)



Kapitalanteile, die von einer besonderen Art von finanziellen Kapitalgesellschaften (den Investmentfonds) ausgegeben werden, deren einziger Unternehmenszweck darin besteht, die aufgenommenen Mittel am Geldmarkt, am Kapitalmarkt und/oder in Immobilien anzulegen.


o Versicherungstechnische Rückstellungen
(AF.6)



Versicherungstechnische Rückstellungen, die, wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften festgelegt, von Versicherungsgesellschaften, selbständigen Pensionskassen sowie betrieblichen Pensionsrückstellungen für Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.


oo Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen
(AF.61)



Versicherungstechnische Rückstellungen, die von Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen sowie als Pensionsrückstellung der Arbeitgeber gebildet werden, damit die vorgesehen Leistungen erbracht werden können, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.


ooo Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
(AF.611)



Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung im Falle von Erlebensfallversicherungen ohne oder mit Gewinnbeteiligung.


ooo Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
(AF.612)



Versicherungstechnische Rückstellungen von Pensionskassen und als Pensionsrückstellungen der Arbeitgeber, die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer bzw. von Arbeitnehmern oder Gruppen von Selbständigen eingerichtet werden, um für Arbeitnehmer oder Selbständige Renten zu gewährleisten.


oo Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle
(AF.62)



Versicherungstechnische Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und in Form von Pensionsrückstellungen von Arbeitgebern gebildet werden, und zwar in Höhe:



- des Teils der Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist (Prämienüberträge);


- der geschätzten Gesamtaufwendungen, die aus der Abwicklung der bis zum Ende des Rechnungszeitraums angefallenen – gemeldeten oder nicht gemeldeten – Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge (Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle).

o Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)



Forderungen, die durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktion entstehen, bei der ein zeitlicher Abstand zwischen der betreffenden Transaktion und der entsprechenden Zahlung besteht.


oo Handelskredite und Anzahlungen (AF.71)



Forderungen, die beim Käufer von Waren und Dienstleistungen durch Anzahlungen oder beim Verkäufer durch die Lieferung von Waren und Dienstleistungen bzw. durch angefangene Arbeiten vor Bezahlung entstehen.


oo Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79)



Forderungen, die bei Verteilungs- und finanziellen Transaktionen dadurch entstehen, daß der Anspruch auf Zahlung vor der Zahlung entsteht. Eingeschlossen sind entstandene und noch nicht beglichene Ansprüche auf Einkommenszahlungen.


Nachrichtlicher Ausweis



Im ESVG werden mehrere Positionen nachrichtlich ausgewiesen, die für bestimmte Untersuchungen von Interesse sind und im Kontensystem nicht als solche erscheinen.


Dauerhafte Konsumgüter (AN.m)



Dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden, die also weder als Wertsache dienen noch von Unternehmen im Haushaltssektor für Produktionszwecke eingesetzt werden.


Ausländische Direktinvestitionen (AF.m)



Langfristige Geldanlagen, durch die gebietsansässige institutionelle Einheiten (die "Direktinvestoren") langfristige Ansprüche (Anteilsrechte oder sonstige Forderungen) an gebietsfremden institutionellen Einheiten einer anderen Volkswirtschaft (den "Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind") erwerben. Mit dieser Geldanlage (Direktinvestitionen) will der Anleger (Direktinvestor) einen maßgeblichen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens in der übrigen Welt erlangen.