ABSCHREIBUNGEN (K.1)

6.02 Definition:

Abschreibungen (K1) messen die Wertminderung des Anlagevermögens während einer Periode durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten, unter Einschluß des Risikos für Verluste von Anlagevermögen durch versicherbare Schadensf lle.

6.03 Abschreibungen sind auf das gesamte Anlagevermögen zu berechnen, also sowohl auf Sachanlagen als auch auf immaterielles Anlagevermögen, wie Suchbohrungen, Computerprogramme, sowie auf Bodenverbesserungen und aktivierte Grundstücksübertragungskosten, jedoch nicht auf Tiere.

6.04 Bei der Berechnung der volkswirtschaftlichen Abschreibungen (die von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen zu unterscheiden sind) ist grundsätzlich von dem Bestand an Anlagevermögen und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten auszugehen. Zur Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die Kumulationsmethode (Perpetual-inventory-Methode) empfohlen, wenn direkte Informationen über den Bestand an Anlagevermögen fehlen. Der Bestand an Anlagevermögen ist zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode zu bewerten.

Verluste an Anlagevermögen aufgrund von versicherbaren Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter entsprechemd verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft insgesamt kann davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche normale Schadensfall innerhalb einer Periode gleich oder nahe dem Durchschnitt ist. Für einzelne Einheiten und Gruppen von Einheiten kann jedoch der tatsächliche normale Schadensfall vom durchschnittlichen Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren eine Differenz zwischen den tatsächlichen und durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung des Anlagevermögens gebucht.

Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, also wird der abzuschreibende Wert gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes verteilt.

Je nachdem, wie die Wertminderung eines Anlagegutes verläuft, kann es jedoch erforderlich sein, die Abschreibungen nach der geometrischen Abschreibungsmethode zu berechnen.

6.05 In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen.