Sonstige Anteilsrechte (F.513)
5.94
Definition:
Transaktionen mit sonstigen Anteilsrechten (F.513) sind solche mit den
Anteilsrechten, die nicht zu den börsennotierten oder nichtbörsennotierten Aktien
(AF.511 und AF.512) oder zu den Investmentzertifikaten (AF.52) zählen.
5.95
Zu den sonstigen Anteilsrechten (AF.513) zählen:
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um Aktien
handelt:
(1) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von
Kommanditgesellschaften auf Aktien;
(2) Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
(3) Beteiligungen an Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
(4) Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Beteiligungen des Staates am Kapital öffentlicher Unternehmen, deren Kapital
nicht in Aktien aufgeteilt ist und die ein besonderes Statut besitzen, das ihnen
Rechtspersönlichkeit verleiht (siehe 2.16 c);
- Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler oder supranationaler
Organisationen mit Ausnahme des IWF, auch wenn diese Organisationen die Rechtsform
einer Aktiengesellschaft besitzen (z. B. Europäische Investitionsbank);
- die finanziellen Mittel des EWI, die aus Beiträgen der nationalen
Zentralbanken aufgebracht werden;
(Artikel 16.2 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts)
- Kapitaleinlagen in finanzielle und nichtfinanzielle
Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f). Der Wert dieser Beteiligungen entspricht den Bar- und Sacheinlagen
abzüglich der Kapitalrückforderungen (siehe 4.61);
- die Forderungen von gebietsfremden Einheiten gegenüber fiktiven gebietsans
ssigen Einheiten (siehe 2.15) sowie die Forderungen der letztgenannten gegenüber den erstgenannten
Einheiten.