5.90 Definition:
Transaktionen mit börsennotierten Aktien (F.511) und mit nichtbörsennotierten Aktien (F.512) sind solche mit handelbaren Wertpapieren, die Beteiligungen am Kapital von Kapitalgesellschaften verbriefen. Die Kurse börsennotierter Aktien (AF.511) werden an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert. Die Kurse nichtbörsennotierter Aktien werden nicht notiert.
5.91
Die börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktien umfassen:
(1) von Land zu Land und je nach den Umständen ihrer Ausgabe unter verschiedenen
Bezeichnungen wie Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibung usw.
auftreten und nicht Bestandteil des im Handelsregister eingetragenen Kapitals
sind;
(2) ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil
am Kapital und dessen Ertrag, Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.);
(3) Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden
ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuß geben.
5.92 Zu den Aktien (AF.511 und AF.512) zählen nicht:
5.93 Die Teilpositionen F.511 und F.512 umfassen nicht Bonusaktien, die durch
Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen
Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Dieser Vorgang, bei dem sich weder der Wert
des gesamten Gesellschaftskapitals noch der dem einzelnen Aktionär hieran
zustehende Anspruch ändert, stellt keine finanzielle Transaktion dar und wird im
Kontensystem nicht erfaßt (siehe 6.56). Das gleiche gilt für den Aktiensplit.