Kapitalmarktpapiere (F.332)

5.60 Definition:

Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren umfassen solche mit langfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.

5.61 Kapitalmarktpapiere werden im allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

5.62 Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) rechnen:

  1. Inhaberschuldverschreibungen;
  2. nachrangige Anleihen, häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten bezeichnet;
  3. Anleihen mit fakultativen Rückzahlungsterminen, deren spätester länger als ein Jahr entfernt ist;
  4. Anleihen mit unendlicher Laufzeit;
  5. Floating Rate Notes (FRN);
  6. indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrages an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist;
  7. Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep discount bonds") sowie Null-Kupon- Anleihen;
  8. Euroanleihen, d.h. Anleihen, die in der Regeln von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muß;
  9. Privatplazierungen, d.h. aufgrund von zweiseitigen Abkommen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Anleihen, sofern sie zumindest potentiell übertragbar sind. Andernfalls werden sie als langfristige Kredite behandelt;
  10. Kredite, die de facto übertragbar sind, d.h. die an organisierten Sekundärm rkten gehandelt werden (siehe 5.79);
  11. durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung des Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere;
  12. Wandelschuldverschreibungen bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Kapitalgesellschaft umwandelbar sind. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung der Schuldverschreibungen und die Ausgabe der Aktien. Von der eigentlichen Anleihe getrennt vorliegende Wandeloptionen sind als eigene finanzielle Aktiva anzusehen und den Finanzderivaten (AF.34) zuzuordnen (siehe 5.67 a und 5.67 b);
  13. Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös.
5.63 Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden. Z. T. ersetzen die neuen Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die effektiv gelöscht werden. Z. T. werden die ursprünglichen Forderungen auf eine andere institutionelle Einheit übertragen, und die neuen Wertpapiere treten in der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen Aktiva gehalten wurden, an deren Stelle. Im letztgenannten Fall sind die ursprünglichen Aktiva in der Vermögensbilanz der neuen institutionellen Einheit auszuweisen, die sie übernommen hat.

5.64 Nicht zu den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren gehören:

  1. Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Pensionsgeschäften. Pensionsgeschäfte sind je nach den an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten den sonstige Einlagen (siehe 5.46 f) oder den Krediten (siehe 5.81 d) zuzuordnen. Die Papiere, die Gegenstand von Pensionsgeschäften sind, werden nicht von der Vermögensbilanz der einen in die Vermögensbilanz der anderen Einheit umgebucht, sondern verbleiben bei den Kapitalmarktpapieren (AF.332);
  2. Transaktionen mit nichthandelbaren Wertpapieren rechnen zu den langfristigen Krediten (AF.42);
  3. Transaktionen mit nichthandelbaren Krediten, selbst wenn sie an Dritte verkauft wurden, für die jedoch kein organisierter Sekundärmarkt existiert (siehe 5.79).