5.86 Definition:
Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) sind solche mit Aktien und anderen
Anteilsrechten, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-
Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein
Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften
und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden.
(Im Falle der Liquidation gelten als Eigenmittel die Summe der Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten, letztere jedoch ohne die Verbindlichkeit gegenüber den Eigentümern der Gesellschaft.)
Auf dem Markt angebotene, aber nicht ausgegebene Aktien (eigene Anteilsrechte) werden im ESVG nicht ausgewiesen. Das gleiche gilt für zurückgenommene Anteilsrechte, die also von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden oder die im Falle der Auflösung einer Gesellschaft gegen die Eigenmittel der Gesellschaft getauscht werden.
5.87 Bei den Transaktionen mit Anteilsrechten können solche mit