VERMÖGENSTRANSFERS (D.9)

4.145 Vermögenstransfers unterscheiden sich dadurch von laufenden Transfers, daß sie den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraussetzen. Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen.

4.146 Definition:

Ein Sachvermögenstransfer ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert (außer an Vorräten und an Bargeld) ohne Gegenleistung oder die Aufhebung einer Verbindlichkeit seitens eines Gläubigers, wobei auf die Schuldtilgung verzichtet wird.

Ein Geldvermögenstransfer ist die Übertragung von Bargeld ohne Gegenleistung, das sich entweder der Geldgeber durch die Veräußerung eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) beschafft hat oder das der Empfänger für den Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) verwenden soll. Geldvermögenstransfers erfolgen häufig unter der Bedingung, daß ihr Empfänger einen Vermögenswert oder mehrere Vermögenswerte erwirbt.

4.147 Vermögenstransfers umfassen: vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92), sonstige Vermögenstransfers (D.99).