Investitionszuschüsse (D.92)

4.152 Definition:

Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt (*) an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.

(*) Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von Institutionen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, EAGFL).

4.153 Bei Investitionszuschüssen kann es sich um Geld- oder um Sachtransfers handeln. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstung und sonstigen beweglichen Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten.

4.154 Investitionszuschüsse umfassen nicht den Transfer von militärischen Waffen und Waffensystemen, da es sich bei diesen nicht um Gegenstände des Anlagevermögens handelt (siehe 3.98).

4.155 Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt. In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch einen Investitionszuschuß in gleicher Höhe, der unter den Änderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos erscheint.

4.156 Die Position D.92 umfaßt nicht nur einmalige Zahlungen für die Finanzierung von Investitionen während des gleichen Zeitraums, sondern auch zeitlich gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer Perioden durchgeführt wurden. So werden jährliche Zahlungen des Staates, die Tilgungsraten von Schulden darstellen, die Unternehmen zur Durchführung von Investitionsvorhaben aufgenommen haben und die von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise getilgt werden, ebenfalls als Investitionszuschüsse angesehen.

Nicht dazu gehören dagegen vom Staat gewährte Zinszuschüsse, selbst wenn diese Investitionen erleichtern sollen. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung durch die öffentliche Hand bildet, wie der Zinsstrom selbst, eine Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuß gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne daß diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall ist der gesamte Zuschuß als Investitionszuschuß zu buchen.

4.157 Investitionszuschüsse an den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfassen außer den Zuschüssen an private Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt.

4.158 Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewährt werden.

4.159 Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen alle Zahlungen (außer Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates (Investitionszuschüsse zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.), die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Der wichtigste Fall betrifft die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaates) an die Gemeinden, deren ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Es ist wichtig, zu betonen, daß Transfers allgemeiner Art für vielfältige oder unbestimmte Zwecke als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht werden, selbst wenn sie teilweise zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen werden.

4.160 Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an Organisationen ohne Erwerbszweck sind von den laufenden Transfers an Organisationen ohne Erwerbszweck aufgrund desselben Kriteriums abzugrenzen.

4.161 Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers zu beschränken, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl einmalige als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen umfassen. Die geschenkte Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen.

4.162 Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird.

4.163 Im Kontensystem erscheinen Investitionszuschüsse:

  1. bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat;
  2. bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, die die Zuschüsse empfangen;
  3. bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.