ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8)

4.141 Definition:

Die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Deckungsrückstellungen für Pensionen einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben (der sich auf finanzieller Ebene als Forderung in der Position F.61 niederschlägt) und die durch Prämien- und Beitragszahlungen entstehen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Sozialbeiträge nachgewiesen werden.

4.142 Im ESVG werden die Deckungsrückstellungen von rechtlich selbständigen und rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen. Daher muß durch einen Berichtigungsposten gewährleistet werden, daß sich der Betrag, um den die Pensionsbeiträge die Pensionsleistungen (d.h. die geleisteten die empfangenen "Transfers") gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten Haushalte auswirkt.

Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird:

Gesamtbetrag der tatsächlichen Sozialbeiträge für Pensionen an mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Pensionssysteme

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge aus dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen

minus Entgelt für die entsprechenden Dienstleistungen

minus Gesamtbetrag der Pensionen, die von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen als Sozialleistungen ausgezahlt werden.

Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Pensionsbeiträge und -leistungen nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist notwendig, damit die Ersparnis der privaten Haushalte inhaltlich mit dem Nachweis der Haushaltsansprüche aus Lebensversicherungs- und Pensionsrückstellungen (F.61) im Finanzierungskonto in Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der Versicherungsgesellschaften, der rechtlich selbständigen Pensionskassen und der Arbeitgeber, die rechtlich unselbst ndige Pensionskassen verwalten, ist selbstverständlich eine entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen.

4.143 Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird wie seine Bestandteile gebucht.

4.144 Im Kontensystem erscheint die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche:

  1. auf der Verwendungsseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors Versicherungsgesellschaften sowie sonstiger Sektoren, die rechtlich unselbständige Pensionskassen verwalten;
  2. auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder Versicherer);
  3. auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors private Haushalte;
  4. auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder privater Haushalte).