Sonstige Vermögenstransfers (D.99)

4.164 Definition:

Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfaßt, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken.

4.165 Die sonstigen Vermögenstransfers enthalten folgende Transaktionen:

  1. Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer von Anlagegütern, die infolge von Kriegshandlungen, sonstigen politischen Ereignissen oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen usw.) zerstört oder beschädigt worden sind;
  2. Übertragungen des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen;
  3. Übertragungen zwischen Teilsektoren des Staates zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder von angesammelten Verlusten;
    (Diese Übertragungen zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme des Staates, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.)
  4. einmalige Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen, die diese im Laufe mehrerer Jahre erbracht haben;
  5. Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren angehören, einschließlich Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen an Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Schenkungen an Universitäten zur Deckung der Baukosten von Studentenheimen, Bibliotheken, Laboratorien usw.);
  6. im gemeinsamen Einvernehmen erfolgende Schuldenaufhebungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren angehören (beispielsweise Aufhebung einer Forderung, die der Staat gegenüber einem Schuldner in der übrigen Welt hat oder Garantieleistung zur Befreiung eines zahlungsunf higen Schuldners von seiner Verpflichtung) — eine Ausnahme ist der spezielle Fall von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen (siehe 4.165 j)). Derartige einvernehmliche Schuldenaufhebungen werden als Vermögenstransfers der Gläubiger an die Schuldner in Höhe der zum Zeitpunkt der Aufhebung ausstehenden Schuld behandelt. Ebenso stellt die der Übernahme von Schulden gegenüberstehende Transaktion ein sonstiger Vermögenstransfer dar.

    Nicht zu den Vermögenstransfers zählen jedoch:

    (1) die Aufhebung und Übernahme von Schulden von Quasi-Kapitalgesellschaften durch die Eigentümer dieser Quasi-Kapitalgesellschaften. Das ist vielmehr eine Transaktion mit Anteilsrechten (siehe 5.16);

    (2) die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und als institutionelle Einheit im Nachweis des ESVG verschwindet. Dieser Vorgang wird im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen gebucht (siehe 5.16, 6.29 und 6.30);

    (3) die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung, die kurz vor dem Abschluß steht. Dieser Vorgang wird als Transaktion mit Anteilsrechten ausgewiesen (siehe 5.16).

    Bei einer einseitigen Wertberichtigung einer Schuld handelt es sich dagegen nicht um eine Transaktion zwischen institutionellen Einheiten, so daß sie weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto erscheint. Wenn der Gläubiger eine Wertberichtigung vornimmt, erfolgt die Buchung im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen des Gläubigers bzw. des Schuldners (siehe 6.27 d). Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen werden als Positionen der betrieblichen Buchführung behandelt, die im ESVG nicht erscheinen. Die einseitige Nichtanerkennung einer Schuld durch den Schuldner ist ebenfalls keine Transaktion und erscheint daher nicht im ESVG.

  7. der Teil der realisierten Kapitalgewinne (-verluste), der an andere Sektoren ausgeschüttet wird, wie beispielsweise von Versicherungsgesellschaften realisierte Kapitalgewinne, die an private Haushalte ausgeschüttet werden. Die Gegenbuchung von Transfers, die der Staat indirekt (beispielsweise über eine Holding-Gesellschaft) im Zuge einer Privatisierung empfängt, wird jedoch als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) ausgewiesen und beeinflußt daher nicht den Finanzierungssaldo des Staates;
  8. umfangreiche Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (außer den unter a) aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt). Die Zahlungen werden entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart. Sie umfassen Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen, Arzneimittelnebenwirkungen usw.;
  9. Sonderzahlungen, die von Arbeitgebern (einschließlich des Staates) oder vom Staat (im Rahmen von dessen sozialen Aufgaben) an Sozialschutzsysteme zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen dieser Systeme geleistet werden. Die entsprechende Berichtigung zwischen den Sozialschutzsystemen und den privaten Haushalten wird ebenfalls unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) erfaßt (siehe Anhang III "Versicherungen", Ziffer 20.
  10. Basiert die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen auf Veranlagungen und Erklärungen, müssen die Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, in demselben Rechnungszeitraum neutralisiert werden. Zu diesem Zweck kann unter der speziellen Position D.995 ein, sonstiger Vermögenstransfer‘ (D.99) zwischen dem Staat und den betreffenden Sektoren verbucht werden. Dieser Strom D.995 muss entsprechend der Kodierung der betreffenden Steuern und Sozialbeiträge untergliedert werden.
4.166 Buchungszeitpunkt:
  1. sonstige Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht;
  2. sonstige Sachvermögenstransfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt.
4.167 Im Kontensystem erscheinen die sonstigen Vermögenstransfers unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung.