4.104 Definition:
Soziale Sachtransfers (D.63) sind Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck als Sachtransfers zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmten Produktion sind. Soziale Sachtransfers können aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Falle von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert werden.
Obwohl einige der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen, die von privaten
Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden, Merkmale von kollektiven
Dienstleistungen aufweisen, werden sämtliche nichtmarktbestimmten Dienstleistungen von
privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Einfachheit halber
vereinbarungsgemäß als individuelle Dienstleistungen behandelt. Dienstleistungen, die für
private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis
erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie
von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte
Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden. Die individuellen
Dienstleistungen umfassen im wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen,
wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa
Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen,
individualisierbar sind.
Soziale Sachtransfers (D.63) untergliedern sich in soziale Sachleistungen und
in individuell zurechenbare Sachleistungen.
Soziale Sachleistungen (D.631)
Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632)