Monetäre Sozialleistungen (D.62)

4.103 Diese Position umfaßt:

Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621)

Sie werden an private Haushalte von Institutionen der Sozialversicherung erbracht (außer Erstattungen, siehe D.6311).

Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen (D.622)

Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) an private Haushalte von Versicherungsgesellschaften oder anderen institutionellen Einheiten, die private Sozialschutzsysteme (mit speziellen Deckungsmitteln) verwalten, erbracht.

Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623)

Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) von Arbeitgebern, die Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel verwalten, an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene gezahlt. Typische Beispiele sind:

  1. die uneingeschränkte oder eingeschränkte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft usw.;
  2. Kindergeld, Ehegattenzuschläge, Erziehungszulagen und anderen Zulagen für Familienangehörige;
  3. die Zahlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten an frühere Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene und die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene im Falle von Entlassungen, Invalidität, Unfalltod usw. (sofern diese Zahlungen an Kollektivvereinbarungen geknüpft sind);
  4. allgemeine medizinische Versorgung, die nicht mit der Arbeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht;
  5. Unterbringung in Genesungs- und Altenheime.
Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber an ihre früheren Arbeitnehmer und sonstige Berechtigte sind einschließlich der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu buchen, d.h. einschließlich der Zahlungen, die von den Arbeitgebern zugunsten der Betreffenden an Versicherer geleistet werden.

Sonstige soziale Geldleistungen (D.624)

Sie werden an private Haushalte von staatlichen Einheiten oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck geleistet und beziehen sich zwar auf die durch Sozialschutzleistungen gedeckten Bedürfnisse, werden jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erbracht. Zu den sonstigen sozialen Geldleistungen gehören nicht laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die in der Regel nicht durch Sozialschutzsysteme abgedeckt sind (beispielsweise Transfers aufgrund von Naturkatastrophen. Sie werden den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet.).