Gütersubventionen (D.31)

4.33 Definition:

Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie werden entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Sie können ferner als Differenz zwischen einem angestrebten Preis und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis berechnet werden. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird. Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen.

Importsubventionen (D.311)

4.34 Definition:

Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige institutionelle Einheiten erbracht werden. Zu den Importsubventionen gehört auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewußten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen.

Sonstige Gütersubventionen (D.319)

4.35 Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen:

  1. Subventionen auf im Inland verwendete Güter aus inländischer Produkion: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an gebietsansässige Produzenten für ihren im Wirtschaftsgebiet eingesetzten oder verbrauchten Produktionswert geleistet werden;
  2. die Deckung der Verluste staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die die Aufgabe haben, von gebietsansässigen Produzenten produzierte Güter zu kaufen und zu einem tieferen Preis an inländische oder gebietsfremde Käufer zu verkaufen, sofern diese Verluste auf eine bewußte staatliche Wirtschafts- oder Sozialpolitik zurückzuführen sind;
  3. Subventionen, die an öffentliche Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften gezahlt werden, um anhaltende Verluste aus ihrer Produktionstätigkeit auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die von diesen Gesellschaften verlangten Preise aufgrund einer bewußten staatlichen oder europäischen Wirtschafts- oder Sozialpolitik unter ihren durchschnittlichen Produktionskosten liegen;
  4. direkte Exportsubventionen, die unmittelbar an gebietsansässige Produzenten geleistet werden, wenn die Waren das Wirtschaftsgebiet verlassen oder die Dienst- leistungen für gebietsfremde Einheiten erbracht werden, mit Ausnahme der an der Zollgrenze erfolgenden Rückzahlungen von zuvor gezahlten Gütersteuern und des Erlasses der Steuern, die im Falle des Verkaufs oder der Verwendung der Waren im Wirtschaftsgebiet zu entrichten wären.