Münzfüße
Der Begriff Währung bezeichnet entweder die Währungseinheit eines
Landes (besser eines Währungsgebietes), die zugleich als gesetzliches
Zahlungsmittel (z.B. für Steuern) dient; oder die Geldordnung, nach der
das Geldsystem eines Landes geregelt ist.
Der heimische Wert des Geldes wird durch seine Kaufkraft bestimmt. Der
Außenwert bezeichnet die Kaufkraft der heimischen Währung in anderen
Währungsgebieten und wird durch den Wechselkurs als Preis einer
Fremdwährungseinheit bestimmt. Die Geldordnung umfasst alle Regeln, die
einheitliche Standards für das Geld festlegen. Dazu gehören der Münzfuß,
das Münzrecht (Münzstände (z.B. geistliche oder weltliche) und Münzstätten
(Produktionsorte)), wie auch die Festlegung der Münzsorten.
Ein
Münzfuß legt fest, dass aus einer bestimmten Menge eines Edelmetalls
eine vorgegebene Anzahl bestimmter Münzen (Taler, Gulden, Pfennige usw.) zu
prägen ist. Neben dem Feingehalt (Korn) wird auch das Raugewicht (Schrot)
der Münzen (also die implizierte Legierung) sowie das
Remedium (also die
zulässige Abweichung) gesetzlich bestimmt. Außerdem wird implizit das
Verhältnis von Gold zu Silber festgelegt. Desweiteren wird angeordnet, welche
und wie viele Scheidemünzen entweder überhaupt oder nach Verhältnis mit der
Hauptmünze geprägt werden dürfen. Schließlich werden Valvations-Tabellen
herausgegeben, in denen bestimmt wird, wie hoch einige auswärtige Münzsorten
oder auch nach einem älteren Fuß ausgeprägte inländische Münzen entweder
kursieren dürfen oder von den Münzstätten eingewechselt werden.
- Konstantin der Große erschafft eine neue Münzordnung (306–337).
Als Grundlage dient der Solidus als Goldmünze, der später in in drei
Tremessi unterteilt wird. Aus einem römischen Pfund (327,45g) werden
später nach dem Edikt von Vernon (754/755) 22 Solidi zu je 12 Denare
geschlagen.
-
Karlsfuß: Karl der Große legt in seiner Münzordnung 793/794
fest, dass aus einem Pfund Silber (Karlspfund, lb) 240 von allen anerkannte Pfennige (novi denarii) zu
prägen sind. Das Münzpfund ensteht. Die Münzen dürfen nur noch in den
Pfalzen Karls des Großen geprägt werden.
Vollkommen unerwartet wird 1996 bei Grabungen in der Kaiserpfalz
Ingelheim eine solche, gut erhaltene Goldmünze Karls des Großen
gefunden.
-
Die Eßlinger Reichsmünzordnung vom 10. Nov. 1524 (Kaiser Karl V.)
bestimmt die Kölner Mark (1 Kölner Mark Feinsilber = 233,856g) als
Grundgewicht für den Münzfuß. Die übrigen Regeln dieser ersten
allgemeinen Reichsmünzordnung werden fast nirgends umgesetzt.
Zu den weiteren Details siehe hier.
- Der Reichstag zu Augsburg (1566) beschließt, im Heiligen Römischen
Reich den Reichstaler (den sogenannten
Speziestaler à 24 Groschen) im 9-Talerfuß (Reichsmünzfuß) zu prägen
(dritte allgemeine Reichsmünzordnung).
-
Der Zinnaische Münzfuß ist 1667 zwischen Brandenburg und
Kursachsen vereinbart worden. Braunschweig-Lüneburg schließt sich wenig
später an. Der alte Reichsmünzfuß von 1566 wird in Zinna zu einem
10½-Talerfuß oder 15¾ Guldenfuß abgeändert, das heißt 2
Taler = 3 Gulden. Also werden nun 252 statt wie bisher 216 Groschen aus der
feinen Mark Silber geschlagen
und ein Speziestaler entspricht nun 28
Groschen.
Den Kuranttaler verwendet man als Zähltaler, er gilt 90 Kreuzer bzw. 36
Mariengroschen (= 24 gute Groschen).
-
Der Leipziger Fuß ist 1690 zwischen Kurbrandenburg, Kursachsen
und Braunschweig-Lüneburg (Hannover) vereinbart worden und entspricht einem
12-Talerfuß (18-Guldenfuß; 1 Speziestaler
zu je 32 Groschen). Aus jeder feinen Mark Silber werden 18 Stück
⅔ Taler, 36 Stück ⅓ Taler usw. geschlagen. Damit ist einer
dieser nicht geprägten Rechnungstaler oder Kuranttaler (= 24 Groschen)
gleich 1⅓ Speziestaler. Der Leipziger Fuß wird 1738 zum Reichsfuß
erhoben.
-
Der preußische oder Graumannsche Münzfuß oder preußische
Kurantfuß von 1750 ist ein 14-Talerfuß (21-Guldenfuß);
14 Taler zu je 16,704g Silber aus einer feinen Kölner Mark.
Der Preußische Bankofuß von 1765 setzt 10⅔ Taler oder
Pfund Banko à 24 gute Groschen Banko je feine Kölner Mark und entspricht einem 16 Guldenfuß.
-
Der österreichisch-bayrische Konventionsfuß von 1753 legt
einen 20-Guldenfuß (13⅓-Talerfuß bzw. 10-Talerfuß für den
Konventionstaler) fest. 1 Reichs- (Kaiser-) oder Konventionsgulden =
11,693g Feinsilber (als Basis dient die Wiener-kölner Mark zu
233,87g). Der Konvention treten später bis 1763 der bayrische,
schwäbische, ober- und niederrheinische Kreis sowie der Kurfürst und die
Herzöge von Sachsen bei.
Der 24-Guldenfuß von 1776 ist eine Modifikation des 20-Guldenfußes gewesen,
indem nur der (süddeutsche) Gulden einen geringeren Wert erhält. Er wird
von Bayern und den benachbarten Staaten angenommen und gilt bis zum
Abschluss der Münzkonvention unter den Zollvereinsstaaten in Bayern,
Württemberg, Baden, Hohenzollern, Großherzogtum Hessen, Nassau, Koburg und
Meiningen. Dagegen bleiben Österreich, Sachsen und
Braunschweig-Wolfenbüttel bei dem älteren Konventionsfuß.
- Der kölnische Kurantfuß setzt 16 16/39 kölnische Kuranttaler à
78 Albus, also 24 8/13 Gulden je feine Mark
Silber.
- Der preußische 30-Talerfuß basiert auf einem Pfund zu 500g
Feinsilber, also 1 Taler preußisch = 16⅔g Silber. Analog wird
zeitgleich für Österreich der 45-Guldenfuß und für Süddeutschland der
52½-Guldenfuß eingeführt.
- Nach dem schleswig-holsteinischen Kurantfuß gehen 34 11/16
Mark (3 Mark = 1 Taler) auf eine Mark Feinsilber.
Bei der Hamburger Girobank (gegründet 1619 zur Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs) rechnet man zunächst 27 Mark
Banco auf die feine
Mark Silber und 1 Reichstaler = 3 Mark Banco = 48 ßl. Da die Mark Banco
einen Giroanspruch auf ungemünztes Silber begründet, die eingezahlen
Reichstaler aber abgenutzt und unterwertig geprägt worden sind, legt
1769 der hamburgische Bankfuß 27 5/8 Mark
Banco oder 9 5/24
Reichstaler (3 : 1) fest; seit 1777 gilt der Altonaer Bankfuß
mit 27¾ Mark Banco oder 9¼
Reichstaler (3 : 1) je feine Kölner Mark.
Im Jahr 1726 führen die beiden Hansestädte Hamburg und Lübeck einen
34-Mark-Fuß ein, dem sich Lauenburg und Mecklenburg-Schwerin (1763)
anschließen. Der Lübecksche oder lübische Münzfuß
(oder Lübischer Kurantfuß) rechnet die Mark Feinsilber zu 34
Kurantmark oder 11⅓ Kuranttaler (3 : 1), wird aber ein bloßer
Rechnungsfuß, da man sich im Verkehr der groben Sorten des Graumannschen
14-Talerfußes bedient, wobei man den Taler zu 40 Schilling
oder 2½ Kurantmark rechnet, so dass dieser lübische Münzfuß
tatsächlich ein 35-Markfuß
ist. In der Tat gilt ab 1855 bis zur Einführung der deutschen
Reichswährung ein 35-Kurantmarkfuß. Der eigentliche lübische Münzfuß
gilt in Lübeck und im Kleinverkehr in Hamburg.
Remedium: Das Remedium – also die zulässige Abweichung vom
festgelegten Gewicht (Schrot) und Edelmetallgehalt (Korn) der Münzen
– kann durchaus zu signifikanten Abweichungen führen, wenn man
theoretische und empirische Gewichte der Münzen vergleicht. So wird
beispielsweise 1726 in Frankreich festgelegt, dass aus der 22 karätigen
Troymark (zu 244,7529g bzw. 4608 französische Grän) 30 Louis d'or zu
schlagen sind. Damit entspricht eine Troymark Feingold 32,7272 Louis d'or
(= 30 / 22 × 24). Die Prägung wird als rechtmäßig angesehen, wenn
ein Remedium von 12 Grän am Schrot und 10/32 Karat am Korn eingehalten
wird. Bei einem vollständig ausgeschöpften Remedium lassen sich nun 33,286
(= 4608/(4608-12)×24/(22-10/32)×30) Louis d'or aus der feinen
Troymark schlagen. Vgl. hierzu Neueste Geld-, Münz-, Mass- und
Gewichtskunde ... (ohne Verfasser,
1814), S. 23.