Anmerkungen zum historischen Geldwesen in West- und Mitteleuropa

Münzfüße

Der Begriff Währung bezeichnet entweder die Währungseinheit eines Landes (besser eines Währungsgebietes), die zugleich als gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. für Steuern) dient; oder die Geldordnung, nach der das Geldsystem eines Landes geregelt ist. Der heimische Wert des Geldes wird durch seine Kaufkraft bestimmt. Der Außenwert bezeichnet die Kaufkraft der heimischen Währung in anderen Währungsgebieten und wird durch den Wechselkurs als Preis einer Fremdwährungseinheit bestimmt. Die Geldordnung umfasst alle Regeln, die einheitliche Standards für das Geld festlegen. Dazu gehören der Münzfuß, das Münzrecht (Münzstände (z.B. geistliche oder weltliche) und Münzstätten (Produktionsorte)), wie auch die Festlegung der Münzsorten.

Ein Münzfuß legt fest, dass aus einer bestimmten Menge eines Edelmetalls eine vorgegebene Anzahl bestimmter Münzen (Taler, Gulden, Pfennige usw.) zu prägen ist. Neben dem Feingehalt (Korn) wird auch das Raugewicht (Schrot) der Münzen (also die implizierte Legierung) sowie das Remedium (also die zulässige Abweichung) gesetzlich bestimmt. Außerdem wird implizit das Verhältnis von Gold zu Silber festgelegt. Desweiteren wird angeordnet, welche und wie viele Scheidemünzen entweder überhaupt oder nach Verhältnis mit der Hauptmünze geprägt werden dürfen. Schließlich werden Valvations-Tabellen herausgegeben, in denen bestimmt wird, wie hoch einige auswärtige Münzsorten oder auch nach einem älteren Fuß ausgeprägte inländische Münzen entweder kursieren dürfen oder von den Münzstätten eingewechselt werden.

Remedium: Das Remedium – also die zulässige Abweichung vom festgelegten Gewicht (Schrot) und Edelmetallgehalt (Korn) der Münzen – kann durchaus zu signifikanten Abweichungen führen, wenn man theoretische und empirische Gewichte der Münzen vergleicht. So wird beispielsweise 1726 in Frankreich festgelegt, dass aus der 22 karätigen Troymark (zu 244,7529g bzw. 4608 französische Grän) 30 Louis d'or zu schlagen sind. Damit entspricht eine Troymark Feingold 32,7272 Louis d'or (= 30 / 22 × 24). Die Prägung wird als rechtmäßig angesehen, wenn ein Remedium von 12 Grän am Schrot und 10/32 Karat am Korn eingehalten wird. Bei einem vollständig ausgeschöpften Remedium lassen sich nun 33,286 (= 4608/(4608-12)×24/(22-10/32)×30) Louis d'or aus der feinen Troymark schlagen. Vgl. hierzu Neueste Geld-, Münz-, Mass- und Gewichtskunde ... (ohne Verfasser, 1814), S. 23.