Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit
11.24
Ein Beschäftigungsverhältnis im Wirtschaftsgebiet des Landes (im Inland)
entspricht einem expliziten oder impliziten Vertrag zwischen einer Person (die auch
in einem anderen Wirtschaftsgebiet gebietsansässig sein kann) und einer in dem
Land gebietsansässigen institutionellen Einheit.
Zur Messung des Arbeitseinsatzes ist nur der Sitz der produzierenden Einheit
relevant, da nur gebietsansässige Produzenten zum Bruttoinlandsprodukt beitragen.
11.25 Darüber hinaus gilt folgendes:
- zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählen auch die
Arbeitnehmer eines gebietsansässigen Produzenten, die vorübergehend in einem anderen
Wirtschaftsgebiet arbeiten und nach Art und Dauer der Tätigkeit nicht als
fiktive Einheit des anderen Wirtschaftsgebiets gelten;
- nicht zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet rechnet die
Arbeit, die für gebietsfremde institutionelle Einheiten verrichtet wird, d.h. für
Einheiten mit Interessenschwerpunkt in einem anderen Land, die ein Jahr oder
länger keine Tätigkeit im Inland auszuüben beabsichtigen;
- die Beschäftigungsverhältnisse des Personals internationaler Organisationen
und der örtlichen Bediensteten ausländischer Botschaften werden ausgeschlossen,
da die Arbeitgeber nicht als gebietsansässig gelten.