11.22 Definition:
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter
Vertrag (*) zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit
über die Verrichtung von Arbeit (**) gegen eine Vergütung (***) für einen bestimmten
Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.
(*) Der explizite oder implizite Vertrag bezieht sich auf den Einsatz von
Arbeit, nicht auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
(**) Arbeit bedeutet jede Tätigkeit, die zur Produktion von Waren oder
Dienstleistungen innerhalb der Produktionsgrenze beiträgt. Die Legalität der
Arbeit und das Alter der Arbeitskraft sind im Prinzip irrelevant.
(***) Vergütung muß hier im weiten Sinne einschließlich des
Selbständigeneinkommens interpretiert werden.
Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer
als auch der Selbständigen abgedeckt, d.h. das Beschäftigungsverhältnis eines
Arbeitnehmers, wenn die Person zu einer anderen institutionellen Einheit als der
Arbeitgeber gehört, und das Beschäftigungsverhältnis eines Selbständigen, wenn
die Person zu derselben institutionellen Einheit wie der Arbeitgeber gehört.
11.23
Der Begriff Beschäftigungsverhältnisse unterscheidet sich von dem Begriff
Erwerbstätige nach obige Definition: