Einkommensteuern (D.51)
4.78
Definition:
Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und
Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von
natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen
ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund-
und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden
Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.
Zu den Einkommensteuern gehören:
- Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten
(Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus
Unternehmertätigkeit, Renten usw.) einschließlich von den Arbeitgebern einbehaltener
Steuern (Quellensteuern). Eingeschlossen sind Steuern auf das Einkommen der
Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften;
- Steuern auf Umbewertungsgewinne;
- Steuern auf Lotterie- und Spielgewinne, die auf die von den Gewinnern
erhaltenen Beträge zu entrichten sind, nicht jedoch Steuern auf den Umsatz der Spiel-
und Lotterieveranstalter. Deren Abgaben werden als Gütersteuern behandelt.