Einkommensteuern (D.51)

4.78 Definition:

Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.

Zu den Einkommensteuern gehören:

  1. Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten (Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) einschließlich von den Arbeitgebern einbehaltener Steuern (Quellensteuern). Eingeschlossen sind Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
  2. Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften;
  3. Steuern auf Umbewertungsgewinne;
  4. Steuern auf Lotterie- und Spielgewinne, die auf die von den Gewinnern erhaltenen Beträge zu entrichten sind, nicht jedoch Steuern auf den Umsatz der Spiel- und Lotterieveranstalter. Deren Abgaben werden als Gütersteuern behandelt.