Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44)

4.68 Definition:

Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in finanziellen Aktiva, in Grundvermögen (in diesem Fall entstehen Nettoeinkommen aus Vermögen, d.h. Vermögenseinkommen nach Abzug sämtlicher Zinszahlungen) oder in Gebäuden angelegt (in letzterem Fall entstehen Nettobetriebsüberschüsse). Damit das Nettoeinkommen aus der Anlage eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften unberücksichtigt bleibt, ist vom Gesamtnettoeinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen und eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften ein Anteil abzuziehen, der dem Verhältnis der Eigenmittel zur Summe aus Eigenmitteln und versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht.

4.69 Da es sich bei den versicherungstechnischen Rückstellungen um Forderungen der Versicherungsnehmer handelt, werden die Erträge aus ihrer Anlage im Kontensystem als auf die Versicherungsnehmer entfallendes Vermögenseinkommen ausgewiesen, das von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen an die Versicherungsnehmer gezahlt wird.

Da dieses Einkommen in der Praxis jedoch von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen einbehalten wird, wird es an die Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in Form zusätzlicher Prämien und Beiträge, die zu den tatsächlich gezahlten Prämien und Beiträgen hinzukommen, zurückgezahlt.

Diese zusätzlichen Prämien und Beiträge für Schadensversicherungen und für Lebensversicherungen im Rahmen von Sozialschutzsystemen werden zusammen mit den tatsächlichen Prämien- und Beitragszahlungen im Konto der sekundären Einkommensverteilung der betreffenden Einheiten gebucht.

Die zusätzlichen Prämien für Einzellebensversicherungen, die nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems abgeschlossen wurden, sind – ebenso wie die tatsächlichen Prämienzahlungen – keine laufenden Transfers und werden daher nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung gebucht. Sie werden direkt als eines der Elemente berücksichtigt, die zur Veränderung der "Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen" (F.61) beitragen, die im Finanzierungskonto der betreffenden Einheiten gebucht werden.

4.70 Buchungszeitpunkt: Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen wird zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem es anfällt.

4.71 Im Kontensystem erscheint das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen:

  1. auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherungsnehmer;
  2. auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherer;
  3. auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.