4.72 Bei den Pachten, die Grundeigentümern von den Pächtern erhalten, handelt es sich um Vermögenseinkommen.
Dazu gehören auch die an die Eigentümer von Binnengewässern zu zahlenden Pachten für die Nutzung dieser Gewässer zu Erholungs- und anderen Zwecken einschließlich des Fischfangs.
Ein Grundeigentümer muß u. U. Grundsteuern zahlen oder bestimmte Ausgaben für den laufenden Unterhalt einzig und allein infolge seines Grundeigentums entrichten. Diese Steuern und Ausgaben werden vereinbarungsgemäß als vom Pächter zu zahlende Steuern und Ausgaben behandelt, die von der Pacht abgezogen werden, die andernfalls an den Grundeigentümer zu zahlen wäre.
4.73 Pachten schließen nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden und wird als Vorleistung oder als letzter Verbrauch der mietenden Einheiten nachgewiesen. Fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem vermuteten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet.
4.74 Diese Position umfaßt die Zahlungen, die die Eigentümer von Mineralvorkommen oder von Vorkommen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) dafür erhalten, daß sie anderen institutionellen Einheiten während eines bestimmten Zeitraums die Untersuchung oder den Abbau dieser Vorkommen gestatten.
4.75 Buchungszeitpunkt: Pachteinkommen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind.
4.76 Im Kontensystem erscheinen Pachteinkommen: