Gütersubventionen (D.31)
4.33
Definition:
Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten
oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie werden
entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder
Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises
pro Einheit. Sie können ferner als Differenz zwischen einem angestrebten Preis
und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis berechnet werden.
Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert,
verkauft oder eingeführt wird. Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß
ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf
Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen.
Importsubventionen (D.311)
4.34 Definition:
Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen,
die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet
überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige
institutionelle Einheiten erbracht werden. Zu den Importsubventionen gehört auch die
Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer
bewußten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese
zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen.
Sonstige Gütersubventionen (D.319)
4.35
Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen:
- Subventionen auf im Inland verwendete Güter aus inländischer Produkion:
Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an gebietsansässige Produzenten für
ihren im Wirtschaftsgebiet eingesetzten oder verbrauchten Produktionswert geleistet
werden;
- die Deckung der Verluste staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die die
Aufgabe haben, von gebietsansässigen Produzenten produzierte Güter zu kaufen und zu
einem tieferen Preis an inländische oder gebietsfremde Käufer zu verkaufen,
sofern diese Verluste auf eine bewußte staatliche Wirtschafts- oder Sozialpolitik
zurückzuführen sind;
- Subventionen, die an öffentliche Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften
gezahlt werden, um anhaltende Verluste aus ihrer Produktionstätigkeit
auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die von diesen Gesellschaften verlangten
Preise aufgrund einer bewußten staatlichen oder europäischen Wirtschafts- oder
Sozialpolitik unter ihren durchschnittlichen Produktionskosten liegen;
- direkte Exportsubventionen, die unmittelbar an gebietsansässige Produzenten
geleistet werden, wenn die Waren das Wirtschaftsgebiet verlassen oder die Dienst-
leistungen für gebietsfremde Einheiten erbracht werden, mit Ausnahme der an
der Zollgrenze erfolgenden Rückzahlungen von zuvor gezahlten Gütersteuern und des
Erlasses der Steuern, die im Falle des Verkaufs oder der Verwendung der Waren
im Wirtschaftsgebiet zu entrichten wären.