Sozialschutz
2 Sozialschutzsysteme sind Versicherungssysteme, bei denen Arbeitnehmer oder
andere natürliche Personen, oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Sozialbeiträge
entrichten und damit für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre
Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sozialschutzleistungen
sichern. Sozialschutzsysteme decken soziale Risiken oder Bedürfnisse ab. Im Gegensatz zur Sozialhilfe setzen Sozialschutzleistungen die Teilnahme an
einem Sozialschutzsystem voraus.
3 Bei den Sozialschutzsystemen handelt es sich häufig um kollektive Systeme,
d. h. die an diesen Systemen Teilnehmenden müssen keine
Einzelversicherungsverträge auf ihren Namen abschließen. Bei manchen
Sozialschutzsystemen kann es jedoch
möglich oder sogar vorgeschrieben sein, daß die Teilnehmer auf ihren Namen
Versicherungsverträge abschließen. Einzelversicherungsverträge werden als Teil
eines Sozialschutzsystems behandelt, wenn sie soziale Risiken und Bedürfnisse
abdecken und wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich oder aufgrund von
Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben;
- das System wird zugunsten einer Gruppe betrieben und die Teilnahme an dem
System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt;
- ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer einen Beitrag zu dem System.
Sozialversicherungssysteme des Staates
4 Diese Systeme werden von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert
und finanziert und sie beziehen die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der
Bevölkerung ein. Sozialschutzsysteme des Staates können mit oder ohne spezielle
Deckungsmittel finanziert werden. Wenn getrennte Mittel identifiziert werden
können, dann bleiben sie Eigentum des Staates und nicht der Begünstigten. Die
Einnahmen von Sozialversicherungssystemen bestehen im wesentlichen aus von
natürlichen Personen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen,
können jedoch auch Transfers von anderen staatlichen Einheiten umfassen. Die
Teilnahme an Sozialversicherungssystemen ist in der Regel, jedoch nicht immer,
vorgeschrieben. Die an natürliche Personen gezahlten Leistungen hängen nicht
unbedingt von den vorher eingezahlten Beiträgen ab.
Es ist darauf hinzuweisen, daß Sozialschutzsysteme, die von staatlichen
Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer betrieben werden, nicht den
Sozialversicherungssystemen, sondern anderen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten
Sozialschutzsystemen oder Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel
zuzuordnen sind.
Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)
5 Außer der Sozialversicherung gibt es zwei Kategorien von mit speziellen
Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen. Zur ersten Kategorie zählen
Systeme, bei denen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer Sozialbeiträge an
Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige Pensionskassen, die
getrennte institutionelle Einheiten sind, zahlen. Die Versicherungsgesellschaften
oder rechtlich selbständigen Pensionskassen sind für die Verwaltung der
eingebrachten Mittel und die Zahlung der Sozialleistungen verantwortlich. Die zweite
Kategorie umfaßt Systeme, bei denen Arbeitgeber spezielle Rückstellungen für
die Zahlung von Sozialleistungen bilden. Diese Rückstellungen sind von ihren
sonstigen Rückstellungen getrennt, was jedoch nicht bedeutet, daß von den
Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man
von rechtlich unselbständigen Pensionskassen.
Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel
6 Hierbei handelt es sich um Systeme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen
gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen
Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck
spezielle Rückstellungen zu bilden.