Sozialschutz

2 Sozialschutzsysteme sind Versicherungssysteme, bei denen Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen, oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Sozialbeiträge entrichten und damit für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sozialschutzleistungen sichern. Sozialschutzsysteme decken soziale Risiken oder Bedürfnisse ab. Im Gegensatz zur Sozialhilfe setzen Sozialschutzleistungen die Teilnahme an einem Sozialschutzsystem voraus.

3 Bei den Sozialschutzsystemen handelt es sich häufig um kollektive Systeme, d. h. die an diesen Systemen Teilnehmenden müssen keine Einzelversicherungsverträge auf ihren Namen abschließen. Bei manchen Sozialschutzsystemen kann es jedoch möglich oder sogar vorgeschrieben sein, daß die Teilnehmer auf ihren Namen Versicherungsverträge abschließen. Einzelversicherungsverträge werden als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt, wenn sie soziale Risiken und Bedürfnisse abdecken und wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich oder aufgrund von Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben;
  2. das System wird zugunsten einer Gruppe betrieben und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt;
  3. ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer einen Beitrag zu dem System.

Sozialversicherungssysteme des Staates

4 Diese Systeme werden von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert und sie beziehen die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung ein. Sozialschutzsysteme des Staates können mit oder ohne spezielle Deckungsmittel finanziert werden. Wenn getrennte Mittel identifiziert werden können, dann bleiben sie Eigentum des Staates und nicht der Begünstigten. Die Einnahmen von Sozialversicherungssystemen bestehen im wesentlichen aus von natürlichen Personen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen, können jedoch auch Transfers von anderen staatlichen Einheiten umfassen. Die Teilnahme an Sozialversicherungssystemen ist in der Regel, jedoch nicht immer, vorgeschrieben. Die an natürliche Personen gezahlten Leistungen hängen nicht unbedingt von den vorher eingezahlten Beiträgen ab.

Es ist darauf hinzuweisen, daß Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer betrieben werden, nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen oder Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen sind.

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

5 Außer der Sozialversicherung gibt es zwei Kategorien von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen. Zur ersten Kategorie zählen Systeme, bei denen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige Pensionskassen, die getrennte institutionelle Einheiten sind, zahlen. Die Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständigen Pensionskassen sind für die Verwaltung der eingebrachten Mittel und die Zahlung der Sozialleistungen verantwortlich. Die zweite Kategorie umfaßt Systeme, bei denen Arbeitgeber spezielle Rückstellungen für die Zahlung von Sozialleistungen bilden. Diese Rückstellungen sind von ihren sonstigen Rückstellungen getrennt, was jedoch nicht bedeutet, daß von den Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen.

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel

6 Hierbei handelt es sich um Systeme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.