Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79)

5.128 Definition:

Transaktionen mit übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79) beziehen sich auf Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Hierzu gehören auch Transaktionen mit antizipativen Forderungen und Verbindlichkeiten.

5.129 Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind Forderungen, die dadurch entstehen, daß Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind aber noch nicht beglichen wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:

  1. Steuern;
  2. Sozialbeiträgen;
  3. Löhnen und Gehältern;
  4. Pachten auf Land und Bodenschätzen;
  5. Dividenden;
  6. Zinsen;
  7. Handel mit vorhandenen Wertpapieren, also Transaktionen am Sekundärmarkt.

In die an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträge, die unter AF.79 auszuweisen sind, sollte der Teil dieser Steuern und Sozialbeiträge, dessen Einziehung unwahrscheinlich ist und der daher eine Forderung des Staates ohne realen Wert darstellt, nicht einbezogen werden.

5.130 Fällige Zinsen sollten möglichst so gebucht werden, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden (siehe 5.17). Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, so sind ausstehende Zinszahlungen den übrigen Forderungen (AF.79) zuzurechnen.

5.131 Zum Zinszahlungstermin werden zwei Finanztransaktionen gebucht (siehe 5.17): Bei erfolgter Zinszahlung eine Transaktion mit Zahlungsmitteln und gegenläufig ein gleichhohe Abnahme der in die verzinsliche Forderung reinvestierten Zinsen. Bleibt die Zinszahlung aus, so gibt es eine Zunahme der übrigen Forderungen (F.79) und eine Abnahme der verzinslichen Forderungen.