Handelskredite und Anzahlungen (F.71)

5.124 Definition:

Transaktionen mit Handelskrediten und Anzahlungen (F.71) beziehen sich auf Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren- oder Dienstleistungen entstehen, sowie durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für Waren- und Dienstleistungslieferungen.

5.125 Zu den Handelskrediten und Anzahlungen (AF.71) zählen:

  1. Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden;
  2. von Factoring-Kapitalgesellschaften übernommene Handelskredite, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind;
  3. aufgelaufene Gebäudemieten;
  4. Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen.
5.126 Die Position AF.71 umfaßt nicht Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten. Sie sind den Krediten (AF.4) zuzuordnen (siehe 5.81 h).

5.127 Handelskredite und Anzahlungen können als Forderungen oder Verbindlichkeiten sämtlicher Sektoren und der übrigen Welt vorkommen.