Geldmarktpapiere (F.331)
5.56
Definition:
Transaktionen mit Geldmarktpapieren umfassen solche mit
kurzfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren
ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.
5.57
Geldmarktpapiere werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben.
5.58 Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen:
- Schatzwechsel, Schatzanweisungen und sonstige kurzfristige Staatspapiere
einschließlich der von Kreditinstituten im Rahmen der Mindestreservevorschriften
gezeichneten Papiere;
- von finanziellen oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene
marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, gezogene und
eigene Wechsel oder Einlagenzertifikate;
- im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance
Facilities (NIF) emittierte kurzfristige Wertpapiere;
- Bankakzepte, also die von finanziellen Kapitalgesellschaften akzeptierte
Wechsel, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgestellt wurden
und das Versprechen auf Zahlung eines bestimmten Betrages zu einem bestimmten
Zeitpunkt garantieren. Ein Bankakzept garantiert dem Inhaber, daß die finanzielle
Kapitalgesellschaft, die es akzeptiert hat, die Zahlung leistet. Dem Bankakzept
steht als Transaktion eine kurzfristige Kreditgewährung der finanziellen
Kapitalgesellschaft an ihren Kunden gegenüber. Daher wird vorgeschlagen, Bankakzepte
als Verbindlichkeit der sie akzeptierenden finanziellen Kapitalgesellschaft
und als Forderung des Inhabers zu behandeln, auch wenn u. U. keine Mittel
ausgetauscht wurden. Diese Empfehlung muß flexibel angewendet werden, um den
nationalen Praktiken im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten und deren
unterschiedlicher Ausgestaltung Rechnung zu tragen.
5.59
Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen nicht Wertpapiere, deren – theoretisch mögliche – Umlauffähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist. Sie rechnen vielmehr
zu den sonstigen Einlagen (AF.29) bzw. zu den kurzfristigen Krediten (AF.41,
siehe 5.74 bis 5.76).