Sonderziehungsrechte (F.12)

5.33 Definition:

Transaktionen mit Sonderziehungsrechten (F.12) betreffen das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene internationale Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.

5.34 Sonderziehungsrechte (SZR) werden einerseits nicht als Verbindlichkeiten des IWF angesehen und andererseits besteht für die IWF- Mitglieder, denen SZR zugeteilt werden, keine Verpflichtung zur Rückzahlung dieser SZR-Zuteilungen. SZR werden ausschließlich von offiziellen Stellen (meist Zentralbanken) gehalten und können zwischen den Teilnehmern am SZR-System und sonstigen Inhabern von SZR, die vom IWF benannt werden (andere Zentralbanken und bestimmte internationale Einrichtungen), übertragen werden. Die SZR garantieren ihren Inhabern das Recht, andere Währungsreserven, insbesondere Devisen, zu erhalten.

5.35 Veränderungen des SZR-Bestandes einer Währungsbehörde können durch Transaktionen mit SZR eintreten, indem SZR an den IWF, an andere Teilnehmern am SZR-System oder an sonstige SZR-Inhaber gezahlt oder von diesen empfangen werden. Diese Veränderungen werden im Finanzierungskonto der Währungsbehörden bzw. der übrigen Welt erfaßt. Die SZR-Bestände können sich auch durch Wertänderungen (sie werden im Umbewertungskonto gebucht) oder durch die Zuteilung und Einziehung von SZR (die im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen nachgewiesen werden, siehe 6.27 a) ändern.