Währungsgold (F.11)

5.26 Definition:

Transaktionen mit Währungsgold (F.11) sind Transaktionen mit dem Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Institutionen, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird (AF.11).

5.27 Die funktional abgegrenzten Währungsbehörden umfassen die Zentralbank (Sektor S.121) sowie Institutionen des Zentralstaates, die Zentralbankaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehört die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds.

Daher kann Währungsgold in der Regel bei der Zentralbank oder beim Zentralstaat ein finanzielles Aktivum darstellten. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch auch Kreditinstitute Währungsgold halten, das sie jedoch nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Währungsbehörden veräußern dürfen. Nur wenn die effektive Kontrolle über den Goldbestand gegeben ist, können ausnahmsweise auch Kreditinstitute Währungsgold halten.

5.28 Währungsgold hat normalerweise die Form von Barren mit einer Feinheit von mindestens 995/1000.

5.29 Bei Transaktionen mit Währungsgold handelt es sich um den Kauf und den Verkauf von Währungsgold zwischen Währungsbehörden. Der Kauf von Währungsgold wird im Finanzierungskonto der inländischen Währungsbehörde als Erhöhung der Forderungen gebucht. Ihr steht als Gegenbuchung eine Verringerung der finanziellen Aktiva der übrigen Welt gegenüber.

5.30 Transaktionen mit Warengold, also mit Gold, das nicht zum Währungsgold zählt, werden als Zugang/Abgang von Wertsachen (sofern es als Wertaufbewahrungsmittel dient) als Konsum, Vorleistungen, Vorratsveränderung, Warenexport oder als Warenimport gebucht. Auch bei Währungsbehörden können Transaktionen mit Warengold vorkommen, das nicht die Währungsreserven betrifft.

5.31 Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden, so wird dies als Monetisierung bzw. Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung und Demonetisierung von Gold wird nicht im Finanzierungskonto gebucht, sondern im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Vermögensart (K.12.2), nämlich als Umwandlung einer Wertsache (AN.13) in Währungsgold (AF.11.) bzw. umgekehrt bei der Demonetisierung (siehe 6.32).

5.32 Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung.

Der vorübergehende Tausch von Nichtwährungsgold gegen Einlagen wird wie ein Lombardkredit behandelt (siehe 5.81 e).