Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12)

4.08 In das Arbeitnehmerentgelt ist ein Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge einzubeziehen, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beiträge.

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)

4.09 Definition:

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse (siehe 4.92 a).

Obwohl diese Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die Versicherungsträger abführen.

Unterstellte Sozialbeiträge (D.122)

4.10 Definition:

Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden .

Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. Da die Aufwendungen für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers bilden, ist es angebracht, sie dem Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen.

4.11 In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts (D.1) und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623). Um das letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, daß die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors Private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die Versicherer gezahlt werden.

Die Bewertung der unterstellten Sozialbeiträge, deren Betrag nicht unbedingt gleich dem der direkten Sozialleistungen sein muß, wird bei der Position D.612 behandelt.

4.12 Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:

  1. Bruttolöhne und -gehälter (D.11) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen, zusätzliche Monatsgehälter usw. werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen;
  2. Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;
  3. Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) werden:

    (1) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;

    (2) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen gebucht.

4.13 Beim Arbeitnehmerentgelt kann es sich handeln um:
  1. von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;
  2. von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;
  3. von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt.

Im ESVG werden diese verschiedenen Bestandteile folgendermaßen gebucht:

(1) von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige und gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a und c und erscheint auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Sektoren und Wirtschaftsbereiche, denen die Arbeitgeber angehören;

(2) an gebietsansässige Arbeitnehmer von gebietsansässigen und gebietsfremden Arbeitgebern geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a und b und erscheint auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte;

(3) der Bestandteil b, von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers;

(4) der Bestandteil c, von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.