Bruttolöhne und -gehälter (D.11)

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen

4.03 Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.

Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen:

  1. regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;
  2. Zuschläge für Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit sowie für unangenehme oder gefährliche Arbeitsbedingungen;
  3. Teuerungszulagen und Auslandszulagen;
  4. Ergebnisprämien, Produktivitätszuschläge, Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen (außer Sozialleistungen für Arbeitnehmer (siehe 4.07 c)), zusätzliche Monatsgehälter;
  5. Fahrtkostenzuschüsse, nicht jedoch Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe 4.07 a);
  6. Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;
  7. Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und Tantiemen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden;
  8. Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;
  9. Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zwecke der Vermögensbildung;
  10. außertarifliche Sonderzahlungen im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;
  11. Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

4.04 Definition:

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können. Diese Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen dienen nicht primär dem Produktionsprozeß des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer sind Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zusätzliches Einkommen, da sie einen Marktpreis hätten zahlen müssen, wenn sie diese Leistungen gekauft hätten.

4.05 Die gängigsten Arten von Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Sachleistungen sind:

  1. Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen (da sie der Arbeitnehmer ohnehin zu sich genommen hätte), nicht jedoch Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden. Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen sind als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zu buchen;
  2. auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte Wohnungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, die von allen Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können;
  3. Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen werden;
  4. Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden;
  5. im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie etwa Freifahrten und -flüge für die Arbeitnehmer von Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für Bergarbeiter oder kostenlose Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;
  6. Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien;
  7. Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet, Parkmöglichkeiten;
  8. Betriebskinderkrippen;
  9. Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte oder vergleichbare Gremien;
  10. Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;
  11. Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen können auch den Wert der Zinseinsparungen einschließen, die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten oder zinsfreien Darlehen der Arbeitgeber erzielen. Diese Zinseinsparungen lassen sich berechnen, indem man von dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Hypothekenzinsen (im Falle des Wohnungskaufs) bzw. durchschnittlichen Konsumentenkreditzinsen (im Falle des Kaufs von sonstigen Waren oder Dienstleistungen) zahlen müßte, den Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen abzieht. Im Konto der primären Einkommensverteilung wird eine unterstellte Zinszahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gebucht.
4.06 Die Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen sind, wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, zum Herstellungspreis und, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden, zum Anschaffungspreis (d.h. zu dem vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Preis) zu bewerten.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (bzw. im Falle ihres Kaufs seitens des Arbeitgebers anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen berechnet.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen verbilligt zur Verfügung gestellt, ergibt sich der Gesamtwert der Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen aus der Differenz zwischen dem wie oben angegeben berechneten Betrag und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Betrag.

4.07 Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht:

  1. Ausgaben der Arbeitgeber, die diesen ebenso zugute kommen wie ihren Arbeitnehmern, da sie für den Produktionsprozeß der Arbeitgeber erforderlich sind:

    (1) Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit;

    (2) Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für ärztliche Untersuchungen, die aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung, die ausschließlich oder überwiegend am Arbeitsplatz getragen wird;

    (3) Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können (Bauunterkünfte, Schlafräume usw.);

    (4) Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;

    (5) Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material oder von besonderer Arbeitskleidung gezahlt werden, die ausschließlich oder überwiegend für die Arbeit benötigt werden, bzw. der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen.

    Derartige Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können, werden als Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;

  2. Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden; diese Lohn- und Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) gerechnet und erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten Sozialbeiträgen (D.122);
  3. sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber in Form von Kindergeld, Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder anderen Zulagen für Familienangehörige oder in Form von kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie (sofern sie nicht aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist);
  4. sämtliche vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlenden Steuern. Sie werden als sonstige Produktionsabgaben behandelt.