DAS GEBIET EINER REGION
13.04 Die Volkswirtschaft einer Region ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden
Landes. Letztere wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten
dargestellt und umfaßt alle institutionellen Einheiten, die einen
Interessenschwerpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes besitzen (siehe 2.04). Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt zwar im wesentlichen das
geographische Gebiet, entspricht diesem jedoch nicht genau (siehe 2.05). Es läßt sich untergliedern in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio.
13.05
Das Gebiet einer Region umfaßt:
- die Region, die Teil des geographischen Gebiets eines Landes ist;
- in der Region gelegene Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter
Zollaufsicht.
13.06
Die Extra-Regio umfaßt die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die
nicht unmittelbar einer einzelnen Region zuzurechnen sind. Dazu zählen:
- der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von
internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
- territoriale Exklaven, d.h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund
internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen
staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.)
genutzt werden;
- Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land
gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet
werden.
13.07
Das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union läßt sich anhand der Systematik
der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien
untergliedern. Für die Erstellung der regionalen Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen wird die NUTS-Systematik verwendet.