DAS GEBIET EINER REGION

13.04 Die Volkswirtschaft einer Region ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden Landes. Letztere wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten dargestellt und umfaßt alle institutionellen Einheiten, die einen Interessenschwerpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes besitzen (siehe 2.04). Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt zwar im wesentlichen das geographische Gebiet, entspricht diesem jedoch nicht genau (siehe 2.05). Es läßt sich untergliedern in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio.

13.05 Das Gebiet einer Region umfaßt:

  1. die Region, die Teil des geographischen Gebiets eines Landes ist;
  2. in der Region gelegene Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht.
13.06 Die Extra-Regio umfaßt die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht unmittelbar einer einzelnen Region zuzurechnen sind. Dazu zählen:
  1. der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
  2. territoriale Exklaven, d.h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
  3. Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.
13.07 Das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union läßt sich anhand der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Für die Erstellung der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird die NUTS-Systematik verwendet.