BEVÖLKERUNG
11.05 Definition:
Zu einem gegebenen Zeitpunkt umfaßt die Bevölkerung (Einwohner) eines Landes
alle Personen, Staatsangehörige oder Ausländer, die im Wirtschaftsgebiet des
Landes ansässig sind, auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten. Für
bestimmte Zwecke ist die durchschnittliche jährliche Kopfzahl eine geeignete
Grundlage für die Schätzung von Variablen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
oder eine geeignete Bezugsgröße für Vergleiche.
11.06
Die Bevölkerung wird für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem
Wohnsitzprinzip definiert (siehe das Kapitel 2, Einheiten und ihre Zusammenfassungen).
Als im Lande ansässig gelten alle Personen, die sich im Wirtschaftsgebiet
dieses Landes für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger aufhalten oder
aufzuhalten beabsichtigen.
Als vorübergehend abwesend gelten alle im Lande ansässigen Personen, die sich
für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten
oder aufzuhalten beabsichtigen.
Alle Einzelpersonen, die zu ein und demselben Haushalt
gehören, sind dort gebietsansässig, wo der Haushalt seinen wirtschaftlichen
Interessenschwerpunkt hat. Dies ist dort, wo der Haushalt eine Wohnung oder
nacheinander mehrere Wohnungen unterhält, die von den Mitgliedern des Haushalts
als ihr Hauptwohnsitz behandelt und genutzt werden. Ein Mitglied eines gebietsansässigen Haushalts bleibt Gebietsansässiger, auch wenn diese Person häufig
Reisen außerhalb des Wirtschaftsgebiets unternimmt, da ihr wirtschaftlicher
Interessenschwerpunkt in dem Wirtschaftsgebiet bleibt, in dem der Haushalt gebietsansässig ist.
11.07
Die Bevölkerung eines Landes umfaßt:
- im Lande ansässige Staatsangehörige;
- zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem
Jahr in der übrigen Welt aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen,
Kurgäste usw.);
- ausländische Zivilpersonen (einschließlich des Personals – und der zu
den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen – der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen
internationalen Organisationen, die sich innerhalb des geographischen Gebiets des
betreffenden Landes befinden), die für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr im Lande
ansässig sind;
- ausländisches Militärpersonal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz innerhalb des
geographischen Gebiets des Landes tätig ist;
- ausländisches technisches Hilfspersonal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen) mit langfristigen Aufträgen, das in dem Land arbeitet und als von der
Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden
Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt.
Vereinbarungsgemäß umfaßt die Bevölkerung eines Landes unabhängig von der
Aufenthaltsdauer in der übrigen Welt außerdem:
- Studenten, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, unabhängig davon,
wie lange sie im Ausland studieren;
- das in der übrigen Welt stationierte Personal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen) der Streitkräfte des Landes;
- Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes
gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
- Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die zum Personal der im Ausland akkreditierten diplomatischen Vertretungen
des Landes gehören;
- Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die Besatzungsmitglieder von Fischerei- und sonstigen Wasserfahrzeugen,
Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die teilweise oder vollständig außerhalb des Wirtschaftsgebiets tätig sind.
11.08
Demgegenüber gehören nicht zur Bevölkerung eines Landes:
- ausländische Zivilpersonen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem
Jahr im Staatsgebiet aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);
- zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von einem Jahr oder
länger im Ausland aufhalten;
- das Militärpersonal des Landes, das in militärischen internationalen
Organisationen mit Sitz in der übrigen Welt tätig ist;
- inländisches technisches Hilfspersonal mit langfristigen Aufträgen, das
im Ausland arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der
seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen
Organisation beschäftigt gilt;
und vereinbarungsgemäß auch nicht:
- ausländische Studenten, gleichgültig wie lange sie im Lande studieren;
- das im Lande stationierte Personal ausländischer Streitkräfte;
- das auf dem geographischen Gebiet des Landes befindliche ausländische Personal
ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen;
- das im Lande tätige ausländische Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen.
11.09
Die weiter oben gegebene Definition der Bevölkerung eines Landes unterscheidet
sich vom Konzept der anwesenden (oder De-facto-) Einwohner: Letztere bestehen
aus Personen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich auf dem
geographischen Gebiet eines Landes anwesend sind.