BEVÖLKERUNG

11.05 Definition:

Zu einem gegebenen Zeitpunkt umfaßt die Bevölkerung (Einwohner) eines Landes alle Personen, Staatsangehörige oder Ausländer, die im Wirtschaftsgebiet des Landes ansässig sind, auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten. Für bestimmte Zwecke ist die durchschnittliche jährliche Kopfzahl eine geeignete Grundlage für die Schätzung von Variablen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder eine geeignete Bezugsgröße für Vergleiche.

11.06 Die Bevölkerung wird für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem Wohnsitzprinzip definiert (siehe das Kapitel 2, Einheiten und ihre Zusammenfassungen).

Als im Lande ansässig gelten alle Personen, die sich im Wirtschaftsgebiet dieses Landes für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.

Als vorübergehend abwesend gelten alle im Lande ansässigen Personen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.

Alle Einzelpersonen, die zu ein und demselben Haushalt gehören, sind dort gebietsansässig, wo der Haushalt seinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt hat. Dies ist dort, wo der Haushalt eine Wohnung oder nacheinander mehrere Wohnungen unterhält, die von den Mitgliedern des Haushalts als ihr Hauptwohnsitz behandelt und genutzt werden. Ein Mitglied eines gebietsansässigen Haushalts bleibt Gebietsansässiger, auch wenn diese Person häufig Reisen außerhalb des Wirtschaftsgebiets unternimmt, da ihr wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt in dem Wirtschaftsgebiet bleibt, in dem der Haushalt gebietsansässig ist.

11.07 Die Bevölkerung eines Landes umfaßt:

  1. im Lande ansässige Staatsangehörige;
  2. zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);
  3. ausländische Zivilpersonen (einschließlich des Personals – und der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen – der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen, die sich innerhalb des geographischen Gebiets des betreffenden Landes befinden), die für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr im Lande ansässig sind;
  4. ausländisches Militärpersonal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz innerhalb des geographischen Gebiets des Landes tätig ist;
  5. ausländisches technisches Hilfspersonal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen) mit langfristigen Aufträgen, das in dem Land arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt.

Vereinbarungsgemäß umfaßt die Bevölkerung eines Landes unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der übrigen Welt außerdem:

  1. Studenten, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren;
  2. das in der übrigen Welt stationierte Personal (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen) der Streitkräfte des Landes;
  3. Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
  4. Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die zum Personal der im Ausland akkreditierten diplomatischen Vertretungen des Landes gehören;
  5. Staatsangehörige (einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen), die Besatzungsmitglieder von Fischerei- und sonstigen Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die teilweise oder vollständig außerhalb des Wirtschaftsgebiets tätig sind.

11.08 Demgegenüber gehören nicht zur Bevölkerung eines Landes:

  1. ausländische Zivilpersonen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr im Staatsgebiet aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);
  2. zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger im Ausland aufhalten;
  3. das Militärpersonal des Landes, das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz in der übrigen Welt tätig ist;
  4. inländisches technisches Hilfspersonal mit langfristigen Aufträgen, das im Ausland arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt;

und vereinbarungsgemäß auch nicht:

  1. ausländische Studenten, gleichgültig wie lange sie im Lande studieren;
  2. das im Lande stationierte Personal ausländischer Streitkräfte;
  3. das auf dem geographischen Gebiet des Landes befindliche ausländische Personal ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen;
  4. das im Lande tätige ausländische Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen.
11.09 Die weiter oben gegebene Definition der Bevölkerung eines Landes unterscheidet sich vom Konzept der anwesenden (oder De-facto-) Einwohner: Letztere bestehen aus Personen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich auf dem geographischen Gebiet eines Landes anwesend sind.