7.33 Sachanlagen sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Falle von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Wiederbeschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert schließt die Eigentumsübertragungskosten der Sachanlagen ein, die mit abgeschrieben werden.
7.34 Suchbohrungen sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten vertragsmäßig für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.
7.35 Für die Bewertung von Computerprogrammen (Software) sind entweder die am Markt gezahlten Anschaffungspreise bzw. im Falle von Eigenentwicklungen geschätzte Herstellungspreise oder, wenn derartige Preise nicht verfügbar sind, die Produktionskosten heranzuziehen. In früheren Jahren erworbene und noch nicht voll abgeschriebene Software ist auf die jeweiligen Preise bzw. Kosten (die u. U. unter den ursprünglichen Preisen bzw. Kosten liegen) umzubewerten.
7.36 Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sollten zu ihren Herstellungskosten bewertet werden, die jeweils umzubewerten und abzuschreiben sind. Andernfalls sind gegebenenfalls Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva zu verwenden.