4.141 Definition:
Die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Deckungsrückstellungen für Pensionen einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben (der sich auf finanzieller Ebene als Forderung in der Position F.61 niederschlägt) und die durch Prämien- und Beitragszahlungen entstehen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Sozialbeiträge nachgewiesen werden.
4.142
Im ESVG werden die Deckungsrückstellungen von rechtlich selbständigen und
rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten
Pensionssystemen in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als
Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen. Daher muß durch einen
Berichtigungsposten gewährleistet werden, daß sich der Betrag, um den die
Pensionsbeiträge die Pensionsleistungen (d.h. die geleisteten die empfangenen
"Transfers") gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten
Haushalte auswirkt.
Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare
Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem
Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird:
Gesamtbetrag der tatsächlichen Sozialbeiträge für Pensionen an mit speziellen
Deckungsmitteln finanzierte Pensionssysteme
plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge aus dem auf die Versicherungsnehmer
entfallenden Vermögenseinkommen
minus Entgelt für die entsprechenden Dienstleistungen
minus Gesamtbetrag der Pensionen, die von mit speziellen Deckungsmitteln
finanzierten Pensionssystemen als Sozialleistungen ausgezahlt werden.
Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe
Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Pensionsbeiträge und -leistungen nicht
im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht
worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist notwendig, damit die Ersparnis der
privaten Haushalte inhaltlich mit dem Nachweis der Haushaltsansprüche aus
Lebensversicherungs- und Pensionsrückstellungen (F.61) im Finanzierungskonto in
Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der Versicherungsgesellschaften, der
rechtlich selbständigen Pensionskassen und der Arbeitgeber, die rechtlich unselbst
ndige Pensionskassen verwalten, ist selbstverständlich eine entsprechende
Gegenberichtigung vorzunehmen.
4.143
Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird wie seine Bestandteile gebucht.
4.144 Im Kontensystem erscheint die Position Zunahme betrieblicher
Versorgungsansprüche: