4.136 Definition:
Entschädigungszahlungen sind laufende Transfers, mit Ausnahme von Schadenversicherungsleistungen, die von institutionellen Einheiten an andere institutionelle Einheiten geleistet werden, um sie für von ersteren verursachte Personen- oder Sachschäden zu entschädigen. Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich entweder um gerichtlich angeordnete Pflichtzahlungen oder um außergerichtlich vereinbarte freiwillige Zahlungen. Die Position umfaßt auch freiwillige Entschädigungszahlungen von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Katastrophenschäden, sofern sie nicht den Vermögenstransfers zuzuordnen sind.
4.137 Buchungszeitpunkt: Entschädigungszahlungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen (freiwillige Zahlungen) oder zu dem sie zu erfolgen haben (Pflichtzahlungen).