1.51 . Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Dabei wird nicht versucht, den Nutzwert zu ermitteln. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren vielmehr auf ihrem Tauschwert, d.h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher grundsätzlich anhand von Marktpreisen.
1.52 Im Falle von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dieses gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so sind zur Bewertung die Produktionskosten heranzuziehen. Kann keines der beiden Verfahren eingesetzt werden, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Da dieses Verfahren mit großen Unsicherheiten behaftet ist, wird es jedoch nur als letzte Möglichkeit empfohlen.
1.53 Bestandsgrößen sind zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bisweilen ist es erforderlich, Bestandsgrößen mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten.