DIE EINHEITEN UND IHR SITZ BZW. WOHNSITZ

13.08 Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Einheiten. Für die Analyse der im Produktionsprozeß und bei der Verwendung von Waren und Dienstleistungen anfallenden Ströme wird die örtliche fachliche Einheit (FE) herangezogen. Für die Analyse der Ströme, die das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Transaktionen betreffen sowie für die Analyse der sonstigen Ströme und der Vermögensbilanzen wird die institutionelle Einheit verwendet.

13.09 Die örtliche FE ist derjenige Teil einer FE, der sich auf örtlicher Ebene befindet. Die örtliche Einheit ist eine an einem räumlich festgestellten Ort gelegene, Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit oder ein Teil davon (siehe 2.106). Deshalb ist bei einer örtlichen FE im Prinzip eindeutig festzustellen, in welcher Region sie ihren Sitz hat.

Was die Transaktionen in Verbindung mit den Produktionstätigkeiten betrifft, so sind die Ströme zwischen örtlichen FE mit Sitz in verschiedenen Regionen, die derselben institutionellen Einheit angehören, explizit zu erfassen. Im ESVG wird empfohlen, Lieferungen zwischen örtlichen FE als Produktion zu erfassen; dies spielt für die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen eine besonders große Rolle.

13.10 Was die institutionellen Einheiten betrifft, so sind im Rahmen der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zwei Arten von institutionellen Einheiten zu berücksichtigen. Erstens die uniregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in einer Region haben und ihre Tätigkeiten überwiegend in dieser Region ausüben. Zu den uniregionalen Einheiten zählen die privaten Haushalte, die Kapitalgesellschaften, deren örtliche FE sich alle in einer Region befinden, Gemeinden und Länder, zumindest teilweise die Sozialversicherung und viele private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Zweitens die multiregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in mehr als einer Region haben. Dies gilt für viele Kapitalgesellschaften und eine Reihe von Organisationen ohne Erwerbszweck. Mehr noch gilt dies jedoch für diejenigen institutionellen Einheiten, deren Tätigkeiten sich auf das ganze Land erstrecken, beispielsweise für den Bund (Zentralstaat), oder für einige Kapitalgesellschaften, die über ein Monopol oder ein Quasi-Monopol verfügen, beipielsweise die nationale Eisenbahngesellschaft oder das nationale Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

13.11 Alle Transaktionen der uniregionalen Einheiten sind der Region zuzurechnen, in der diese Einheiten den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses haben. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses privater Haushalte liegt in der Region, in der die Haushaltsmitglieder leben, und nicht in der Region, in der sie arbeiten. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses aller anderen uniregionalen Einheiten liegt in der Region, in der sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben.

13.12 Ein Teil der Transaktionen der multiregionalen Einheiten ist strenggenommen aus theoretischer Sicht nicht regionalisierbar. Dies gilt für die meisten Verteilungstransaktionen und finanziellen Transaktionen. Demzufolge lassen sich Kontensalden auf regionaler Ebene für multiregionale Einheiten nicht eindeutig bestimmen.

13.13 Denkbar wäre die Verteilung sämtlicher Transaktionen multiregionaler Einheiten auf die Regionen anhand irgendwelcher Faustregeln. Ein derartiges Vorgehen sollte jedoch als Näherungsverfahren nicht in Erwägung gezogen werden, da es eine konzeptionelle Anpassung des ESVG erfordern würde. Die Argumente, die gegen die Erstellung einer vollständigen Kontenfolge für örtliche FE/ Wirtschaftsbereiche im Gesamtrahmen vorgebracht werden können, sprechen im Grunde auch gegen eine vollständige Aufteilung aller institutionellen Einheiten und deren Konten auf die Regionen, denn dies würde im Prinzip bedeuten, daß ein vollständiger Kontensatz für örtliche FE erstellt werden müßte.

13.14 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen beschränkt sich das System der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf folgende Aspekte:

  1. regionale volkswirtschaftliche Gesamtgrößen zur Produktionstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen:

    (1) Bruttowertschöpfung;
    (2) Arbeitnehmerentgelt;
    (3) Erwerbstätige;
    (4) Arbeitnehmer;
    (5) Bruttoanlageinvestitionen.

  2. Bruttoinlandsprodukt nach Regionen;
  3. regionale Konten der privaten Haushalte.